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LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.02.2021 - 21 TaBVGa 1271/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutzantrag auf Unterlassung der Einleitung einer Betriebsratswahl ohne Erfolg. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl bei massiven Rechtsverstößen. Behinderung von Bewerbern für Betriebsrat als Nichtigkeitsgrund. Unterschiedliche Auswirkungen bei Fehlern zur Wahl des Wahlvorstands und der Betriebsratswahl an sich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl kann einem Wahlvorstand untersagt werden, wenn dessen Wahl nichtig ist.

2. Die Wahl eines Wahlvorstands ist nur dann nichtig, wenn in einem so hohen Maße gegen allgemeine Wahlgrundsätze verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl besteht.

3. Eine Verletzung des passiven Wahlrechts kommt als Nichtigkeitsgrund nur in Betracht, wenn tatsächlich zur Kandidatur bereite Beschäftigte daran gehindert worden sind.

4. Eine unrichtige Feststellung der Anzahl der Anwesenden oder der abgegebenen Stimmen führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Wahl.

5. Fehler bei der Wahl des Wahlvorstands haben nicht dasselbe Gewicht wie vergleichbare Fehler bei der Wahl des Betriebsrats.

 

Normenkette

BetrVG § 17 Abs. 2 S. 1, Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 1; GKG § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 24.09.2020; Aktenzeichen 4 BVGa 3/20)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.09.2020 - 4 BVGa 3/20 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens noch darüber, ob dem für den Betrieb der Arbeitgeberin gebildeten Wahlvorstand die Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl zu untersagen ist.

Die Arbeitgeberin, Antragstellerin und Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Briefdienstleister in Ostbrandenburg. Sie unterhält einen Betrieb mit fünf für die regionale Zustellung der Briefsendungen zuständigen Depots in Eisenhüttenstadt, Frankfurt (Oder), Fürstenwalde, Wildau und Woltersdorf und beschäftigt dort aktuell insgesamt 246 Arbeitnehmer*innen. Der Wahlvorstand und Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Wahlvorstand) wurde am 18. August 2020 gebildet. Ein Betriebsrat existiert nicht.

Am 10. August 2020 ließ die Arbeitgeberin auf Bitten der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch Herrn A, in allen Depots an allgemein zugänglicher Stelle eine Einladung zu einer Wahlversammlung am 18. August 2020 um 17.00 Uhr in Fürstenwalde zur Wahl eines Wahlvorstands zwecks Einleitung der Wahl eines Betriebsrats aushängen. In der Einladung heißt es unter anderem, ver.di werde als einladende Gewerkschaft der Versammlung einen Vorschlag für die Zusammensetzung des Wahlvorstands und dessen Vorsitz unterbreiten. Weitere Vorschläge könnten auf der Versammlung eingebracht werden. Wegen der Einzelheiten der Einladung wird auf deren Ablichtung (Blatt 58 der Akten) verwiesen.

Die Wahlversammlung fand im Musikkeller der Kulturfabrik Fürstenwalde statt. Herr A eröffnete die Versammlung, stellte sich und zwei mitgebrachte, nicht bei der Arbeitgeberin beschäftigte Personen, Herrn B und Herrn C, vor und führte in das Thema der Versammlung ein. Gleichzeitig ließ er wegen der Corona-Pandemie eine Liste herumgehen, in die sich alle Anwesenden mit Namen, Vornamen, Anschrift und Unterschrift eintragen sollten. Nachdem der Status der anwesenden Depotleiter erörtert worden war und sich Herr A des Einverständnisses der Anwesenden mit ihm als Versammlungsleiter vergewissert hatte, stellte er drei Kandidat*innen für den Wahlvorstand vor und ließ über diese im Block per Handzeichen abstimmen. Bei den drei Kandidat*innen handelte es sich um Frau D, Herrn E und Herrn F, die allesamt im Depot Wildau tätig sind. Nach einer Pause ließ er über die drei Kandidat*innen erneut abstimmen. Danach ließ er über Herrn F als Vorsitzenden des Wahlvorstands und Herrn E als dessen Stellvertreter abstimmen und anschließend drei ebenfalls im Depot Wildau beschäftigte Ersatzmitglieder wählen. Die Einzelheiten des Verlaufs der Versammlung sind zwischen den Beteiligten streitig. Das Protokoll führte Herr B. Wegen des Inhalts des nur von Herrn B unterzeichneten Protokolls wird auf dessen Ablichtung (Blatt 101 der Akten) verweisen.

Mit dem am 28. August 2020 beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahlvorstandswahl und auf Untersagung der Einleitung einer Betriebsratswahl begehrt.

Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, bei der ersten Abstimmung habe Herr A 24 Ja-Stimmen und eine Enthaltung gezählt. Die Zählung der Nein-Stimmen habe er nach 21 Stimmen abgebrochen und eine Pause von etwa zehn Minuten eingelegt, um die Anzahl der Anwesenden festzustellen. Anschließend habe er mitgeteilt, nach der Teilnehmendenliste seien 71 Beschäftigte anwesend und es müsse nochmal neu abgestimmt werden, gleichwohl es bei der ersten Abstimmung bereits...

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