Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Leitsatz (amtlich)
Das unternehmenspolitische Ziel, die – wenigen – freien Stellen nur den Auszubildenden anzubieten, die ihre Ausbildung in verkürzter Zeit und mit besonders guter Bewertung absolviert haben, kann nicht generell zu dem Schluß führen, die Weiterbeschäftigung des Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das diese Bedingungen nicht erfüllt, sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.
Normenkette
BetrVG § 78a
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 17.03.1995; Aktenzeichen 21 BV 4.087/95)
Tenor
I. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. März 1995 – 21 BV 4.087/95 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin verlangt mit ihrem am 09.02.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Beteiligten zu 2), einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, dessen Ausbildungsverhältnis zum Kommunikationselektroniker zum 31.01.1995 geendet hat. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragstellerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Beteiligten zu 2) im Hinblick auf die Stellensituation bei der Antragstellerin unzumutbar i. S. von § 78 a Abs. 4 Ziff. 2 BetrVG ist. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde.
Der Vorstand der Antragstellerin übermittelte am 22.11.1994 den einzelnen Bereichsleitungen die von ihm – dem Vorstand – beschlossenen „einheitlichen Grundsätze zur Personalrekrutierung”, wonach – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich kein Personal mehr vom externen Arbeitsmarkt gewonnen werden dürfe. Wegen der weiter...