Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Berlin Beschluss vom 18.07.1995 - 12 TaBV 1/95

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Leitsatz (amtlich)

Das unternehmenspolitische Ziel, die – wenigen – freien Stellen nur den Auszubildenden anzubieten, die ihre Ausbildung in verkürzter Zeit und mit besonders guter Bewertung absolviert haben, kann nicht generell zu dem Schluß führen, die Weiterbeschäftigung des Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das diese Bedingungen nicht erfüllt, sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

Normenkette

BetrVG § 78a

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 17.03.1995; Aktenzeichen 21 BV 4.087/95)

Tenor

I. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. März 1995 – 21 BV 4.087/95 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin verlangt mit ihrem am 09.02.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Beteiligten zu 2), einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, dessen Ausbildungsverhältnis zum Kommunikationselektroniker zum 31.01.1995 geendet hat. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragstellerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Beteiligten zu 2) im Hinblick auf die Stellensituation bei der Antragstellerin unzumutbar i. S. von § 78 a Abs. 4 Ziff. 2 BetrVG ist. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde.

Der Vorstand der Antragstellerin übermittelte am 22.11.1994 den einzelnen Bereichsleitungen die von ihm – dem Vorstand – beschlossenen „einheitlichen Grundsätze zur Personalrekrutierung”, wonach – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich kein Personal mehr vom externen Arbeitsmarkt gewonnen werden dürfe. Wegen der weiter...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Entgelttransparenz sicher umsetzen: Klares Grading-System
Klares Grading-System

Das Buch erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt konkrete Schritte zur Umsetzung der Richtlinie. Dazu bietet es Beispiele aus der Praxis sowie Bewertungen gängiger Gradingsysteme und berücksichtigt auch die betriebliche Mitbestimmung.


Betriebsverfassungsgesetz / § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
Betriebsverfassungsgesetz / § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

  (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren