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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 31.10.1996 - 6 Sa 10/96

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Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 25.10.1995; Aktenzeichen 1 Ca 4243/95)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.10.1995 – 1 Ca 4243/95 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nun noch über die Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 16.06.1995 und vom 06.09.1995. um den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses sowie die Weiterausbildung der Klägerin. Desweiteren hat die Klägerin Ausbildungsvergütungen für die Monate Juni 1995 bis einschließlich September 1995 geltend gemacht.

Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der Darstellung des Sachverhalts im einzelnen abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (ABl. 118-124) wird verwiesen.

Mit Urteil vom 25.10.1995, der Beklagten am 02.01.1996 zugestellt, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die am 01.02.1996 eingelegte und am 01.04.1996 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung der Beklagten. Wegen ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 01.04.1996 (ABl. 149-163) Bezug genommen.

Die Beklagte hat beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.10.1995 – 1 Ca 4243/95 – wird mit Ausnahme der Feststellung, daß das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 18.04.1995 aufgehoben wurde, abgeändert.

Die Klage wird mit Ausnahme der in Ziffer 1 genannten Feststellung abgewiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Ihr Vortrag in der Berufungsinstanz ergibt sich aus der Berufungserwiderung vom 10.05.1996 (ABl. 182-194), ...

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