Entscheidungsstichwort (Thema)
Böswillige Erteilung eines unterdurchschnittlichen Zeugnisses. Beanstandung eines Zeugnisses durch den Arbeitnehmer. Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung. Keine Verwirkung bei Zeugnisberichtigung nach mehr als zwei Jahren. Wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis nach § 109 Abs. 2 GewO. Keine Pflicht zur Schlussformulierung im Zeugnis aus § 109 GewO
Leitsatz (amtlich)
1. Einzelfallentscheidung zur Frage der Verwirkung eines Anspruchs auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
2. Der Arbeitgeber hat kein schutzwürdiges Vetrauen auf den Bestand des erteilten Zeugnisses, wenn er den Arbeitnehmer böswillig mit "ungenügend" beurteilt hat und der Arbeitnehmer das Zeugnis als "sittenwidrig", "unterirdisch" und von vorsätzlicher Schädigungsabsicht getragen beanstandet hat. Das gilt auch dann, wenn zwischen Beanstandung und Klageerhebung zwei Jahre liegen.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage war (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).
2. § 109 Abs. 2 GewO normiert das Gebot der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit. Hinzu tritt der Wohlwollensgrundsatz, wonach das Fortkommen des Arbeitnehmers durch den Zeugnisinhalt nicht unnötig erschwert werden darf. Dieser ist wiederum durch die Wahrheitspflicht begrenzt. Ein Zeugnis muss nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.
3. § 109 Abs. 1 GewO gewährt keinen Anspruch auf eine Schlussformulierung, mit welcher Dank, Bedauern und gute Wü...