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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 31.01.2018 - 11 Sa 30/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des TVöD-VKA auf das Arbeitsverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Veranstaltungstechnikers eines städtischen Theaters. Unwirksam befristeter Arbeitsvertrag bei unterlassener Beteiligung des Personalrats

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 3 zu Absatz 2 Buchst. n fallen Tontechniker regelmäßig in den Geltungsbereich des TVöD-VKA, es sei denn, sie üben tatsächlich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit aus. Die bloße Vereinbarung einer "Künstlerklausel" im Sinne von § 1 Abs. 3 UAbs. 2 NV-Bühne genügt nicht für die Annahme einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 1 Abs. 2 Buchst. n des zwischen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifvertrages (TVöD-VKA) benennt Berufsgruppen, bei denen die Tarifvertragsparteien annehmen, dass diese “in der Regel„ nicht überwiegend künstlerisch tätig sind (unter anderem auch den Beruf des Veranstaltungstechnikers); von Ausnahmefällen abgesehen unterfallen diese Berufsgruppen daher dem TVöD-VKA und nicht dem zwischen dem Deutschen Bühnenverein als Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger geschlossenen Tarifvertrag (NV-Bühne).

2. Die neugefasste Regelung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA knüpft in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 3 an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht daran, was etwa im Widerspruch dazu arbeitsvertraglich vereinbart ist; der Wortlaut der gesamten Regelung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA einschließlich der Protokollerklärungen lässt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen dieser Bestimmung ungeachtet der tatsächlich...

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