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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 30.07.2009 - 11 Sa 18/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 S. 1 BAT

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 S. 1 BAT tritt mit Zustellung des Rentenbescheids, mit dem eine unbefristete Rente bewilligt wird, ein. Auf die Rechtskraft des Bescheids kommt es nicht an, wenn die Arbeitnehmerin nicht vor deren Eintritt durch Rücknahme oder Einschränkung des Antrags über den Rentenanspruch sozialrechtlich disponiert und hiervon den Arbeitgeber zeitnah unterrichtet hat.

 

Normenkette

BAT § 59 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 16.01.2009; Aktenzeichen 14 Ca 435/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.04.2011; Aktenzeichen 7 AZR 704/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 16.01.2009, Az. 14 Ca 435/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach vorübergehender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer.

Die Klägerin ist am 0.0.1948 geboren und geschieden, seit 01.08.1987 war sie als medizinisch-technische Assistentin bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitverhältnis richtete sich nach den Arbeitsverträgen vom 18.09.1987, 30.11.1987 und 01.02.1988, die jeweils auf den Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Bezug nahmen, vergütet wurde die Klägerin zuletzt nach BAT V c.

Die Klägerin ist seit 1976 anerkannt schwerbehindert, seit 2002 mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Seit 20.06.2001 war sie fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Bescheid vom 21.02.2003 war der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet für...

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