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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 30.05.2005 - 4 Sa 37/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbrauch einer unternehmerischen Organisationsentscheidung. Weiterbeschäftigungspflicht zu erheblich unterwertigen Arbeitsbedingungen

Leitsatz (redaktionell)

Eine Organisationsentscheidung die zum Wegfall des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers führt, ist nicht schon deshalb willkürlich, weil sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unterliegen in einem früheren Bestandsschutzrechtstreit steht.

Die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auf einem freien gleichwertigen oder mit schlechteren Arbeitsbedingungen versehenen Arbeitsplatz richtet sich nicht nach den arbeitsförderungsrechtlichen Zumutbarkeitskriterien.

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 1; SGB III § 121

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 10.05.2004; Aktenzeichen 3 Ca 103/02)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 10.05.2004 – 3 Ca 103/02 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 18.02.2002 mit Ablauf des 31.12.2002 geendet hat.

Der am 23.12.1959 geborene, zwischenzeitlich geschiedene und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit 01.01.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt ein Arbeitsvertrag vom 07.05.1999 zugrunde. Hiernach war der Kläger Leiter des Bereich Marketing/Werbung (VW). Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf DM 12.350,00 zuzüglich eines Urlaubsgelds von DM 8.517,30 und einer Weihnachtsgratifikation von DM 10.250,00. Daneben hatte der Kläger Anspruch auf eine ertragsabhängige Vergütung. Diese belief sich im Kalenderjahr 2001 für...

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