Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht der freien Meinungsäußerung und Persönlichkeitsverletzung von Repräsentanten des Arbeitgebers. Verletzung von Loyalitätspflichten und Abmahnungserfordernis
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Verdacht der Mitwirkung eines Arbeitnehmers an der Formulierung pauschal und klassenkämpferisch erhobener Vorwürfe gegen den Arbeitgeber, ohne als Autor oder presserechtlich Verantwortlicher ausgewiesen zu sein, ist nicht geeignet ohne weiteres eine ordentliche Kündigung eines im Übrigen weitgehend unbelasteten Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen.
2. § 314 Abs. 2 BGB gebietet auch bei (unterstellten) Verstößen gegen arbeitsvertragliche Loyalitätspflichten vor Kündigungsausspruch seitens des Arbeitgebers grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung.
3. Selbst wenn sich ein Arbeitnehmer einer Vertragspflichtverletzung schuldig gemacht hat, die die Vertrauensbeziehungen zum Arbeitgeber tangiert, so sind für die Beurteilung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags alle bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen.
Normenkette
KSchG § 1; BGB § 314 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 15.10.2003; Aktenzeichen 2 Ca 13023/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.10.2003 – Aktenzeichen 2 Ca 12023/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung vom 04.12.2002 zum 30.06.2003 sowie eines hilfsweise gestellten Auflösungsantrages der Beklagten.
Der am 18.10.1956 g...