Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27.09.2006 - 12 Sa 27/06

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Sachgrund. Aufgabe von begrenzter Dauer. Rückbau eines Forschungsreaktors. Prognose

Leitsatz (redaktionell)

1. Allgemeine Schwankungen des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere eine Ungewissheit über dessen künftige Entwicklung, stellen keinen Sachgrund für eine Befristung i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TzBfG dar.

2. Ermittelt ein Arbeitgeber den zeitlichen Bedarf an Arbeitskräften nach gesicherten Erkenntnissen und Regeln der Technik anhand objektiver, vorhandener Daten, ist die Prognose beim Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarfs selbst nicht willkürlich. Dies kann nicht mehr angenommen werden, wenn anstelle der auf vorhandenen objektivierten Daten gestützten Prognose eine rein subjektiv gefärbte Spekulation tritt.

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BAT SR 2y Nr. 1b

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 20.12.2005; Aktenzeichen 2 Ca 425/05)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 20.12.2005 – Az.: 2 Ca 425/05 – abgeändert und im Kostenpunkt aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites – beider Rechtszüge – trägt der Kläger.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer im Anschluss-Arbeitsvertrag vom 18.06.2002 vereinbarten Sachgrundbefristung zum 31.12.2005 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: TzBfG).

Die Beklagte ist eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Forschungseinrichtung. Sie betrieb unter anderem einen sogenannten Mehrzweck-Forschungsreaktor (MZFR). Die Beklagte beschäftigt mehrere Tausend Arbeitnehmer. Sie stellte den am 27.02.1965 geborenen Kläger erstmalig mit Arbeitsvertrag vom 22.12.1999 für die Zeit ab dem 01.02.2000 befristet bis zum 31.08.2004 unter einzelvertraglicher Vereinbarung des Bundesangestelltentarifvertrages (im Folgenden: BAT) und der Sonderregelung 2y hierzu als Technischen Angestellten ein. Als Befristungsgrund ist in § 1 angegeben:

„Er wird während der Dauer dieses Vertrages bis zum 31.08.2004, dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Dauer des Projektes „Durchführung von Kontaminations- und Dosisleistungsmessungen im Kontroll- und Sperrbereich sowie Strahlenschutzkontrollen”, befristet beschäftigt (Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer gem. Nr. 1 Abs. b SR2y BAT). …”

Die eigentlich für diese Aufgaben vorgesehenen Mitarbeiter der Hauptabteilung Sicherheit waren und sind mit dem Rückbau des MZFR beschäftigt und standen bzw. stehen für die Dauer des Rückbaus für einen Einsatz in der Hauptabteilung Dekontaminierungsbetriebe nicht zur Verfügung. Deswegen wurde der Kläger befristet eingestellt.

Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers ging die Beklagte davon aus, dass die dem Kläger übertragenen Aufgaben wegen der Rückkehr der zum Rückbau des MZFR eingesetzten Personals zu Ende August 2004 abgeschlossen sein würden. Diese Prognose bewahrheitete sich nicht: Bereits im Jahr 2001 kam die Beklagte aufgrund technischer und administrativer Verzögerungen zu der Erkenntnis, dass der Rückbau des MZFR sich bis Dezember 2005 hinziehen werde, so dass bis dahin ein weiterer Bedarf für den Einsatz des Klägers bestehe. Daher schlossen sie am 18.06.2002 einen Anschluss-Arbeitsvertrag, dessen § 1 folgenden Wortlaut hat:

„Herr … wird mit Wirkung vom 01.07.2002 als Technischer Angestellter eingestellt. Es wird während der Dauer dieses Vertrages im Zusammenhang mit den Rückbauarbeiten im MZFR bis zum 31.12.1995, dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung des Projektes, befristet beschäftigt (Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer gem. Nr. 1 ABs. b SR2y BAT). Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf.”

Nach Erhalt einer dementsprechenden Nichtverlängerungsanzeige der Beklagten vom 19.04.2005 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht am 29.09.2005 Befristungskontrollklage erhoben und mit am 28.11.2005 eingegangener Klageerweiterung seine tatsächliche Weiterbeschäftigung begehrt.

Er hat die Ansicht vertreten, dass der im Arbeitsvertrag vom 18.06.2002 geregelten Befristung keine taugliche Prognose der Beklagten zugrundegelegen habe. Tatsächlich habe nur eine Ungewißheit über den zukünftigen erhöhten Arbeitskräftebedarf bestanden. Dies werde auch durch den Umstand bekräftigt, dass die Beklagte mittlerweile im Jahr 2005 – unstreitig – die tatsächliche Beendigung der Rückbauarbeiten auf das Jahresende 2008 datiere. Die zweimalige Korrektur ihrer Prognose rechtfertige die Annahme, dass in Wahrheit lediglich eine Ungewissheitskonstellation bei Abschluss des zweiten Vertrages vom 18.06.2002 bestanden habe.

Demgemäß hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 18.06.2002 mit dem 31.12.2005 enden wird,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    306
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    299
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    214
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    182
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    134
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    131
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    131
  • § 41 Strafrecht / b) Muster: Einlegung der Revision
    112
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    112
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    111
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    110
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    110
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    108
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    95
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    91
  • Mietmangel: Überhöhte Raumtemperatur in Gewerbemieträumen
    90
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    89
  • § 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung
    89
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    89
  • § 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag
    87
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Urteil: Unzulässige Befristung mit Sachgrund der Vertretung
Arbeiter scannt Paket auf dem Fließband
Bild: Corbis

Weiß ein Arbeitgeber, dass ein befristet eingestellter Arbeitnehmer während der gesamten Vertragsdauer arbeitsunfähig sein wird, kann er die Befristung nicht mit dem Sachgrund der Vertretung rechtfertigen. Das hat das LAG Niedersachsen entschieden.


Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BAG 7 AZR 950/06
BAG 7 AZR 950/06

  Entscheidungsstichwort (Thema) Befristeter Arbeitsvertrag. Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung  Orientierungssatz 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren