Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierung. Schwerbehinderung. Bewerbung. besetzte Stelle. Entschädigung
Leitsatz (amtlich)
1. Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch auf eine zum Zeitpunkt des Bewerbungseingangs bereits besetzte Stelle, so scheidet ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG bereits deshalb aus, weil im Hinblick auf eine nicht mehr zu treffende Auswahlentscheidung keine Diskriminierungsvermutung entstehen kann.
2. Allein die unterlassene Einschaltung der Arbeitsagentur gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX lässt ebenfalls keine Vermutung einer Diskriminierung schwerbehinderter Menschen entstehen, weil damit keine Außenwirkung verbunden ist.
Normenkette
SGB IX § 81 Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Lörrach (Urteil vom 16.09.2008; Aktenzeichen 1 Ca 161/08)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 19.08.2010; Aktenzeichen 8 AZR 370/09)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 16.09.2008, Az. 1 Ca 161/08, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen hat, weil sie ihn bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Behinderung benachteiligte.
Der Kläger hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 80. Er ist Diplom-Ingenieur (FH), Fachrichtung Elektrotechnik.
Am 29.12.2007 fand sich auf der Homepage der Beklagten eine Stellenausschreibung, wonach die Beklagte zur Verstärkung ihres Teams am Standort G. eine/n kreative/n Entwicklungsingenieur Digitale Elektroniken (m/w) zur Entwicklung digitaler Elektronik, Hardware und Firmware für optoelektronische Sensoren suchte. Gefordert wurde ein abgeschlossenes (Fach-) Hochschulstudium, Erfahrungen mit der Entwicklung digitaler Schaltungen, Versiert...