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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 26.03.1996 - 14 Sa 125/95

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Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 18.05.1995; Aktenzeichen 1 Ca 810/93)

 

Tenor

Wegen des über DM 590,52 brutto nebst 4 % Zinsen des Nettobetrages seit dem 28. Dezember 1993 hinausgehenden Betrages wird die Klage abgewiesen.

2. Soweit der Beklagte gemäß Ziffer 1 weiter zur Zahlung verurteilt bleibt, wird seine Berufung zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt 8/9, der Beklagte 1/9 von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1991 bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Die Parteien streiten über die dem Kläger bei Arbeitsbereitschaft und dadurch bedingter Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Vergütung.

Der Kläger ist seit Beschäftigungsbeginn Mitglied der DAG. Der beklagte … trat mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1991 der Landestarifgemeinschaft des DRK bei. Seither findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des … vom 31 – Januar 1984 (DRK-TV) Anwendung.

Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. Juni 1991 entspricht einem bis zur Verbandszugehörigkeit des Beklagten allgemein verwendeten Einheits- bzw. Formularvertrag. Dessen § 2 lautet:

„Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundesangestellten-Tarif, Fassung für Bund und Länder, in seiner jeweils gültigen Fassung …”.

Im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1993 verlängerte der Beklagte die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers um insgesamt 184 Stunden (vgl. hierzu die Einzelaufstellungen, Aktenblatt 28 bis 32) wegen angefallener Arbeitsbereitschaft und im tarifvertraglich zulässigen Umfang (§ 15 Abs. 2 BAT, § 14 Abs. 2 DRK-TV). Hierfür erhielt der Kläger keine zusätzliche Vergütung, was dieser wiederum für nicht rechtens, ...

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