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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 25.10.2002 - 5 Sa 8/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot der sachgrundlosen Anschlussbefristung. Wartezeit zum Kündigungsschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Verbot der sachgrundlosen Anschlussbefristung gilt vorbehaltlos auch in Fällen, in denen der Kündigungsschutz nicht umgangen wird und ist zeitlich unbeschränkt.

2. Beschäftigungszeiten als „Ferienarbeiter” mit zwölfmonatigem Unterbrechungszeitraum sind nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht anzurechnen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 22 Ca 8277/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.11.2003; Aktenzeichen 2 AZR 690/02)

 

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.12.2001 – 22 Ca 8277/01 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit an die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden gebundenen Parteien streiten aufgrund der am 28.09.2001 erhobenen und mit Schriftsatz vom 17.10.2001 am 23.10.2001 erweiterten Klage um die Wirksamkeit einer Befristung sowie einer vorsorglich von der Beklagten erklärten ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war zunächst aufgrund Arbeitsvertrags vom 13.03./04.04.2000 in der Zeit vom 04.04.2000 bis 30.06.2000 und sodann wieder aufgrund Arbeitsvertrags vom 23.03./20.06.2001 (Blatt 4 der Akten 1. Instanz) in der Zeit vom 20.06.2001 bis 15.09.2001 jeweils befristet als „Ferienarbeiter” bei der Beklagten in deren Werk xxxxxxxxxxxx zu einem Monatslohn von zuletzt DM 4.825,33 brutto beschäftigt. Die Befristungen erfolgten jeweils ohne einen diese sachlich rechtfertigenden Grund. Nachdem der Kläger die Rechtsunw...

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