Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung einer tariflich altersgesicherten Reinigungskraft
Leitsatz (amtlich)
Tariflich Altersgesicherte können nicht aus verhaltensbedingten Gründen mit einer sozialen Auslauffrist außerordentlich gekündigt werden. Gibt ein Arbeitgeber durch Einräumung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zu erkennen, dass ihm bis dahin eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers als zumutbar erscheint, so würde die Zulassung einer außerodentlichen Auslauffristkündigung den Schutz der tariflichen Alterssicherung unterlaufen.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 30.01.2014; Aktenzeichen 10 Ca 1737/13)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 13.05.2015; Aktenzeichen 2 AZR 531/14)
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kn. Ludwigsburg - vom 30.01.2014 (10 Ca 1737/13) wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist, sowie über Weiterbeschäftigung.
Die Beklagte betreibt im Landkreis L. mehrere Krankenhäuser, unter anderem in B.. Sie beschäftigt ca. 5.000 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist bei ihr gebildet.
Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt als Reinigungskraft. Ursprünglich war sie tätig im Krankenhaus V.. Seit vielen Jahren wird sie nunmehr eingesetzt im Krankenhaus B.. Sie ist beschäftigt in Teilzeit mit einem Beschäftigungsvolumen von 50 % einer Vollzeitkraft. Sie verdient monatlich durchschnittlich ca. 1.200,00 € brutto. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Vorschrift...