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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 25.06.2003 - 17 Sa 14/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. Haftungsausschluss. Gemeinsame Betriebsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Umzug können die Mitarbeiter der Umzugsfirma und die Mitarbeiter der den Umzug in Auftrag gebenden Firma vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten, so dass der Haftungsausschluss gem. §§ 104f. SGB VII greift.

 

Normenkette

SGB VII §§ 104, 106 Abs. 3; BGB §§ 611, 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 16.12.2002; Aktenzeichen 19 Ca 2969/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.10.2004; Aktenzeichen 8 AZR 443/03)

 

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.12.02 – Az.: 19 Ca 2969/01 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld und den Ersatz von Folgekosten wegen eines am 13.01.1999 in den Räumen ihrer Arbeitgeberin erlittenen Unfalls.

Der Beklagte Ziffer 3 ist Geschäftsführer, die Beklagten Ziffer 1 und 2 sind Möbelpacker einer Speditionsfirma, die im Auftrag der Arbeitgeberin der Klägerin einen Umzug durchführte. Die Aufgabe der Beklagten Ziffer 1 und 2 bestand darin, das von den Mitarbeitern der Arbeitgeberin der Klägerin verpackte und bereit gestellte Büromaterial zu verladen sowie die Büromöbel abzuschlagen und wegzutransportieren. Ob sie auch selbst Büromaterial verpackten, ist zwischen den Parteien streitig. Während am 13.10.1999 ca. 10 Mitarbeiter der Arbeitgeberin der Klägerin in den angrenzenden Räumen noch mit dem Verpacken und Bereitstellen des Büromaterials beschäftigt waren, entfernten die Beklagten Ziffer 1 und 2 zum Zwecke des Abtransports in dem Demonstrationsraum, der auch der Arbeitsplatz der Klägerin war, ...

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