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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 22.06.2016 - 4 Sa 5/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebook-Chronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons. Abmahnungserfordernis bei Aufschaukeln an Herabsetzungen anderer in plumper Art und Weise

 

Leitsatz (amtlich)

Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebookchronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons. - Einzelfallentscheidung.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch grobe Beleidigungen der Arbeitgeberin und/oder ihrer Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

2. Die Bezeichnung einer anderen Person als “fettes Schwein„ in der Kommentarfunktion der Facebook-Chronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticon [2016_013186-002.gif] stellt ohne Zweifel eine grobe Beleidigung dar, wenn mit dieser Beleidigung dem gesamten Zusammenhang der Gesprächsführung nach ein Vorgesetzter eines Kollegen gemeint ist und die Beleidigung im direkten Zusammenhang mit der Frage erfolgt, für wie lange der Kollege wohl einen “gelben Urlaubschein„ erhält. Lang andauernde Arbeitsunfähigkeiten führen klassischerweise zu Verdruss bei Vorgesetzten.

3. Erfolgt eine beleidigende Äußerung nicht in der eigenen Chronik, sondern in der Chronik eines anderen Nutzers, muss der beleidigende Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er die Angabe gegenüber einem ihm unbekannten Empfängerkreis macht, so dass die Mitteilung neben den eigenen Freunden zumindest auch von den Freunden des Chronikinhabers eingesehen werden kan...

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