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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 21.09.1994 - 12 Sa 96/94

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Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 23.02.1994; Aktenzeichen 3 Ca 448/93 MA)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23.02.1994 – Az.: 3 Ca 448/93 – abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und zu welchen Bedingungen zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte ist ein eingetragener Verein, der neben der Volkshochschule auch das Abendgymnasium Mannheim betreibt; an seinem Stammkapital ist die Stadt Mannheim zu 70% beteiligt. Das Abendgymnasium Mannheim ist eine private, staatlich anerkannte Einrichtung des Zweiten Bildungsweges zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife (vgl. hierzu im einzelnen die Schulordnung AS 22/23). Die Lehrpläne orientieren sich an den vom Staatlichen Oberschulamt für die öffentlichen Gymnasien aufgestellten Lehrplänen, wobei lediglich den Erfordernissen der Erwachsenenbildung Rechnung getragen wird. Die Lehrkräfte des Abendgymnasiums sind kraft verbindlicher Dienstanweisung (vgl. AS 37 – 39) gehalten, die staatlichen Lehrpläne zu beachten und haben Anwesenheitslisten sowie ein Tagebuch über den jeweils behandelten Lehrstoff zu führen (vgl. Ziff. 5 der Dienstanweisung = AS 39). Ferner gibt es verbindliche Vorgaben über die Zahl der Klassenarbeiten (Ziff. 3 der Dienstanweisung = AS 38), über die Art. der Notengebung und deren Bewertung im Zusammenhang mit der Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klassenstufe (vgl. Ziff. 4 der Dienstanweisung = AS 39). Die Art. und Weise, in der der Unterricht erteilt wir...

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