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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 21.09.1994 - 12 Sa 96/94

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Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 23.02.1994; Aktenzeichen 3 Ca 448/93 MA)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23.02.1994 – Az.: 3 Ca 448/93 – abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und zu welchen Bedingungen zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte ist ein eingetragener Verein, der neben der Volkshochschule auch das Abendgymnasium Mannheim betreibt; an seinem Stammkapital ist die Stadt Mannheim zu 70% beteiligt. Das Abendgymnasium Mannheim ist eine private, staatlich anerkannte Einrichtung des Zweiten Bildungsweges zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife (vgl. hierzu im einzelnen die Schulordnung AS 22/23). Die Lehrpläne orientieren sich an den vom Staatlichen Oberschulamt für die öffentlichen Gymnasien aufgestellten Lehrplänen, wobei lediglich den Erfordernissen der Erwachsenenbildung Rechnung getragen wird. Die Lehrkräfte des Abendgymnasiums sind kraft verbindlicher Dienstanweisung (vgl. AS 37 – 39) gehalten, die staatlichen Lehrpläne zu beachten und haben Anwesenheitslisten sowie ein Tagebuch über den jeweils behandelten Lehrstoff zu führen (vgl. Ziff. 5 der Dienstanweisung = AS 39). Ferner gibt es verbindliche Vorgaben über die Zahl der Klassenarbeiten (Ziff. 3 der Dienstanweisung = AS 38), über die Art. der Notengebung und deren Bewertung im Zusammenhang mit der Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klassenstufe (vgl. Ziff. 4 der Dienstanweisung = AS 39). Die Art. und Weise, in der der Unterricht erteilt wird, wird von der Leitung des Abendgymnasiums nicht überwacht. Der Unterricht des Abendgymnasiums wird in Räumen öffentlicher Schulen abgehalten, weshalb die Beklagte in einem „Merkblatt für Klassenlehrer” (vgl. AS 55/56) Anweisungen hinsichtlich der „Ordnung in den Klassenräumen” erteilt hat. Im gleichen Merkblatt werden die Klassenlehrer angewiesen, jeweils zu Beginn des Schuljahres die Fächerwahl durchzuführen, den Stundenplan und die Ferienordnung bekanntzugeben. Hinweise zur Schulordnung zu erteilen (z. B. Rauchverbot, Parkverbot, Verfahrensweise bei Fehlzeiten der Schüler) sowie die Wahl eines Klassensprechers und seines Vertreters durchzuführen. Abschließend weist die Beklagte die Klassenlehrer an, die Klassenkonstituierung mit 2 Unterrichtsstunden auf dem Tagebuchblatt zu vermerken, die Schüler nach der Klassenkonstituierung zu entlassen und den stundenplanmäßigen Unterricht erst am darauffolgenden Abend zu beginnen. Bezüglich der im Unterricht verwendeten Fachbücher hat die Beklagte „Richtlinien zur Buchausgabe” (vgl. AS 40) an ihre Lehrkräfte herausgegeben, verbunden mit der Bitte „unbedingt diesen Verfahrensmodus einzuhalten, damit wir eine korrekte Kontrolle in Zukunft durchführen können”.

Die Beklagte richtet jeweils zu Beginn eines Schuljahres an ihre Lehrkräfte ein „Rundschreiben” (vgl. z. B. Rundschreiben vom 07.08.1992, AS 42 – 44), in welchem sie die Raumverteilung, den Zeitpunkt und die Verfahrensweise für den ersten Schultag regelt und folgende weitere „wichtigste Informationen” erteilt:

„3. Tagebuchblätter

Das Verfahren ist den meisten Kollegen bekannt und wird auch in diesem Schuljahr beibehalten. Ich bitte Sie dringend, diese Tagebuchblätter und die Anwesenheitslisten sorgfältig zu führen und am Ende eines jeden Monats an das Sekretariat zurückzugeben. Im vergangenen Schuljahr mußte ich den Eingang von zwei bis drei Monaten anmahnen. Ein solches Verhalten geht auch zu Lasten der übrigen Kollegen, da dadurch die Honorarabrechnung erschwert und verzögert wird….

4. Vergütung und Fahrtkosten

…

Die Teilnahme an Lehrerkonferenzen, zu denen Sie schriftlich aufgefordert werden, wird auch in diesem Schuljahr pauschal mit dem Honorarsatz für eine Unterrichtsstunde vergütet.

6. Lehrpläne

Grundsätzlich gelten die Lehrpläne des Tagesgymnasiums auch für den Unterricht am Abendgymnasium. Sonderbestimmungen sind durch Erlaß in der Form von „Schwerpunktthemen” geregelt. Die Lehrpläne können im Sekretariat eingesehen oder kopiert werden.

7. Klassenarbeiten und Leistungsbewertung

Dieser Punkt ist durch die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport geregelt (siehe „Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Notenbildung” Rechtsverordnung vom 5. Mai 1983). Sollte ein Kollege diese Verordnung nicht in Händen haben, so kann er davon eine Ablichtung im Sekretariat erhalten.

Wegen der Transparenz der Notenfindung ist es unbedingt erforderlich, daß jeder Fachlehrer am Beginn des Schuljahres seinen Schülern den Schlüssel seiner Leistungsbewertung bekannt gibt. Darin enthalten ist auch die Angabe, in welchem Verhältnis schriftliche und mündliche Leistungen gewichtet werden. Diese Bekanntgabe ist im Tagebuchblatt zu vermerken. Insbesonders...

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