Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingriffe in dienstzeitabhängige Steigerungsraten und in die zeitanteilig erdiente Dynamik bei betrieblichen Versorgungsanwartschaften
Leitsatz (amtlich)
1. Sachlich-proportionale Gründe für die Kürzung dienstzeitabhängiger Steigerungsraten von Versorgungsanwartschaften können auch bei einer Fehlentwicklung des betrieblichen Versorgungswerks gegeben sein, ohne dass zuvor andere Sanierungsmaßnamen vom Arbeitgeber ergriffen werden müssen. Das gilt zumindest dann, wenn der Grund für die künftig nicht mehr finanzierbare Belastung im System der betrieblichen Altersversorgung selbst liegt.
2. Ein gerechtfertigter Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik von Versorgungsanwartschaften erfordert neben dem Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne der Rechtsprechung des BAG auch die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Arbeitgeber hat somit die Gesamtheit der Maßnahmen darzulegen, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage zur Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 2ff
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 07.06.2000; Aktenzeichen 29 Ca 5421/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom07.06.2000 – 29 Ca 5421/99 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass sich das rentenfähige Einkommen des Klägers gemäß § 22 Ziff. 2 der Richtlinien 1985 nach den Richtlinien 1975 in der Fassung vom 30.10.1980 bemisst.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten...