Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung von Geschäftsgeheimnissen. Keine Wiederholungsgefahr bei fehlendem Besitz an Unterlagen bei Unterlassungsschuldner. Preiskalkulation mit wirtschaftlichem Wert als Geschäftsgeheimnis
Leitsatz (amtlich)
Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses scheidet mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr aus, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht. (Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 25. Januar 2021 - 3 SaGa 8/20)
Normenkette
GeschGehG §§ 2, 6, 16; BGB § 1004
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 11.12.2020; Aktenzeichen 2 Ga 60/20) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung nur noch darüber, ob es der Verfügungsbeklagte zu unterlassen hat, die von ihm an seine private Emailadresse versandte Preiskalkulation der Verfügungsklägerin in irgendeiner Form zu verwenden oder zu nutzen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezemb...