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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 18.06.2007 - 4 Sa 14/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

krankheitsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb. unzulässige Altersdiskriminierung durch Kündigung wegen altersbedingt erhöhter Fehlzeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Jedenfalls bei Kündigungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes muss der Diskriminierungsschutz in die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB einfließen. Jede andere Beurteilung stünde nicht in Einklang mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben.

2. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung im Kleinbetrieb kann eine mittelbare Diskriminierung dann vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer wegen Fehlzeiten gekündigt wurde, die über den durchschnittlichen Fehlzeiten der jüngeren Arbeitnehmer lagen, sich aber noch im Rahmen der durchschnittlichen Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer seiner Altersgruppe bewegten. Nur unter dieser Voraussetzung könnte man davon sprechen, dass er als älterer Arbeitnehmer gerade aufgrund seiner altersbedingten höheren Krankheitsanfälligkeit verhältnismäßig stärker von einer krankheitsbedingten Kündigung bedroht ist als ein jüngerer Arbeitnehmer.

 

Normenkette

KSchG § 23 Abs. 1; BGB §§ 242, 138; AGG § 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen 17 Ca 8522/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom01.03.2007 – 17 Ca 8522/06 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 12.09.2006 mit Ablauf des 30.04.2007 geendet hat.

Der am 23.07.1952 geborene, verheiratete Kläger ist seit 16.02.1981 bei der Beklagten als Gipser beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsv...

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