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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 17.09.2004 - 12 Sa 116/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung. Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot eines anderen leidensgerechten Arbeitsplatzes nur dann wenn zur Zeit der Kündigung zumindest absehbar ist, dass ein derartiger Arbeitsplatz vorhanden ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung dem Arbeitnehmer einen freien „leidensgerechten” Arbeitsplatz anzubieten. Maßgeblich sind dabei die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Zu diesem Zeitpunkt muss ein entsprechender Arbeitsplatz frei gewesen sein, zumindest aber absehbar alsbald nach Ablauf der Kündigungsfrist frei werden.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 12.11.2003; Aktenzeichen 8 Ca 333/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.11.2005; Aktenzeichen 2 AZR 514/04)

 

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom12.11.03 – Az.: 8 Ca 333/03 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der am 06.06.03 erhobenen Kündigungsschutzklage wehrt sich der Kläger gegen eine schriftliche Kündigung der Beklagten vom 22.05. zum 30.09.03.

Der am 07.09.1959 geborene Kläger ist verheiratet und Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder. Er ist gelernter Elektroinstallateur. Ab dem 03.02.1997 stand er mit der Beklagten, welche Automobile herstellt, in einem Arbeitsverhältnis als Karosserieschlosser im Bereich: „Karosseriebau-Rohbau” zu einem monatlichen Bruttoentgelt von etwa Euro 2.700,00. Im April 1999 erlitt er einen Bandscheibenvorfall. Im August 1999 nahm er seine Arbeit bei der Beklagten wieder auf. Ab Anfang Januar 2001 arbeitete der Kläger in der sog. PVC-Nahtabdichtung. I...

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