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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2012 - 8 Sa 100/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Urlaub auf das Folgejahr nach dem Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen. Schadensersatzanspruch für untergegangenen Resturlaub

 

Leitsatz (amtlich)

§ 9 Nr. 5 Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen ermöglicht die Übertragung von Urlaub auf das 1. Quartal des Folgejahres ohne das Vorliegen von Übertragungsgründen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG.

 

Leitsatz (redaktionell)

›§ 9 Nr. 5 Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen ermöglicht die Übertragung von Urlaub auf das 1. Quartal des Folgejahres ohne das Vorliegen von Übertragungsgründen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG.‹

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 3; MTV Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen § 9 Nr. 5; Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteuere von Tageszeitungen § 9 Nr. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Entscheidung vom 23.09.2011; Aktenzeichen 1 Ca 197/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 23.09.2011, Az. 1 Ca 197/11, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen nicht gewährten Urlaubs. Wegen des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 23.09.2011 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch auf die Gewährung von vier Tagen Urlaub aus dem Jahr 2010 zu. Der Kläger habe diesen Urlaub vor Verfall zwei Mal rechtzeitig geltend gemacht. Bereits der Urlaubsantrag vom 30.12.2010 sei dahin auszulegen, dass der Kläger seinen Resturlaub aus dem Jahr 2010 nehmen wollte. Im Übrigen sei der Urlaub...

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