Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L bei mehrjähriger zwischenzeitlicher Tätigkeit bei anderem Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
§ 16 Abs. 2 TV-L enthält keine Regelungslücke für die Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber aus dem Bereich des TV-L mit einer mehrjährigen, einschlägigen Berufstätigkeit zu einem anderen Arbeitgeber unterbrechen.
Normenkette
TV-L § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 10.06.2010; Aktenzeichen 8 Ca 96/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2010 (8 Ca 96/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin nach § 16 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Das beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und wendet auf die bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse den TV-L an. Die Klägerin absolvierte im Rahmen eines Ausbildungsplanes vom 01.07.2000 bis 30.04.2002 beim damaligen Landesdenkmalamt Baden-Württemberg zunächst ein wissenschaftliches Volontariat in der Bau- und Kunstdenkmalpflege.
Vom 01.05.2002 bis 15.08.2003 (15,5 Monate) bestand zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin bei der Außenstelle K. des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg im Referat Inventarisation beschäftigt wurde.
Ab 16.08.2003 vereinbarten die Parteien ein neues befristetes Arbeitsverhältnis, welches im Ergebnis bis 14.09.2005 (25 Monate) bestand. Dabei wurde die Klägerin vom beklagten Land bis 31.12.2004 in der Außenstelle F. des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg im Referat Inventarisation und anschließend – im Rahm...