Entscheidungsstichwort (Thema)
Günstigkeitsprinzip. Weisungsrecht des Arbeitgebers. hier: Weisung an Solisten. weitere Instrumente einer Instrumentengruppe zu spielen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Tarifvertragsparteien können durch tarifliche Regelungen den Inhalt der Arbeitsaufgabe (hier: Spielen von weiteren Instrumenten) erweitern.
2. Zur Auslegung, ob eine ältere Arbeitsvertragsregelung eine günstigerere abweichende Regelung darstellt.
Normenkette
GewO § 106; TVG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 29.01.2010; Aktenzeichen 14 Ca 237/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 29.01.2010, Az. 14 Ca 237/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Umfang des Direktionsrechts der Beklagten, konkret darum, ob der Kläger verpflichtet werden kann, neben dem Hauptinstrument Trompete in allen Stimmungen auch Nebeninstrumente zu spielen und ob er auch anders als nur alternierend eingesetzt werden darf. Der Kläger ist der Auffassung, dass er zu beidem nicht gezwungen ist, weil die Parteien eine entgegenstehende arbeitsvertragliche Regelung getroffen haben.
Die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts betreibt ein bedeutendes Sinfonieorchester. Der Kläger ist dort seit 01.09.1995 als 1. und Solo-Trompeter beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 23.10.1996 (Anlage K3, Abl. I/19) heißt es:
§ 1 Vereinbarte Tätigkeit, Beschäftigungsort
Das Orchestermitglied ist … als 1. und Solotrompeter beschäftigt.
Das Orchestermitglied ist für folgende Instrumente verpflichtet:
Hauptinstrument: |
Trompete |
Nebeninstrument(e): |
– |
§ 2 Arbeitsvertrag –Tarifvertrag – Orchesterordnung
Der für den Südwestfunk g...