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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 14.01.1988 - 11 Sa 123/87

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Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 27.10.1987; Aktenzeichen 4 Ca 253/87)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell vom 27.10.1987 – 4 Ca 253/87 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger, der seit 22.05.1984 arbeitsunfähig krank war und ab 21.11.1984 zunächst befristet bis zum 31.05.1987, dann unbefristet Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, Anspruch auf Urlaubsabgeltung und zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 1986 (insgesamt 7.465,69 DM) und die teilweise tarifliche (2.009,– DM), teilweise übertarifliche (1.608,– DM) Jahresleistung für 1986, also auf insgesamt 11.082,69 DM brutto hat.

Das Arbeitsgericht hat mit dem der Beklagten am 02.11.1987 zugestellten Urteil vom 27.10.1987 der Klage stattgegeben, den Streitwert auf 11.082,69 DM festgesetzt und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers habe nicht von dem rückwirkend festgestellten Beginn der Erwerbsunfähigkeit bis zu seinem Ende geruht. Der Zustand der Erwerbsunfähigkeit sei für die private Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Bedeutung. Zwar werde Erwerbsunfähigkeit in der Regel, wie auch hier, mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sein. Das sei aber nicht stets der Fall. Maßstab für den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei die im Einzelvertrag konkret geschuldete Arbeit, Maßstab für den Begriff der Erwerbsunfähigkeit der gesamte Bereich des Erwerbslebens, wobei eine verbliebene unerhebliche Erwerbsmöglichkeit außer Betracht bleibe, also der Erwerbsunfähigkeit nicht entgegen stehe. Das mache deutlich, daß von Erwerbsunfähigkeit auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht...

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