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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 13.03.1998 - 16 Sa 76/97

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Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 21.05.1997; Aktenzeichen 8 Ca 23/97 HD)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom21.05.1997 –AZ: 8 Ca 23/97– wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der von November 1984 bis Jahresende 1996 in den Räumen der Beklagten in Abteilung 0420 als medizinisch technischer Assistent tätige Kläger war mit Ausnahme des mit der Beklagten bestehenden befristeten Vertrages vom 01.01.1989 bis 31.05.1990 mit mehreren ebenfalls befristeten Verträgen, die mit dem Land Baden-Württemberg abgeschlossen waren, beschäftigt. Die letzte befristete Verlängerung des seit 01.01.1992 aus Mitteln des Tumorzentrums finanzierten Vertrages mit dem Land Baden-Württemberg enthielt in § 1 folgende Änderung:

Der Angestellte wird ab 01.06.1995 bis zum 31.12.1996 im Rahmen des „Projektes Tumorzentrum HD/MA-FSP III/1E” weiterbeschäftigt.

Das Tumorzentrum Heidelberg/Mannheim ist eine gemeinsame Einrichtung der Universität Heidelberg, des Deutschen Krebsforschungszentrums, der Landesversicherungsanstalt Baden und der Stadt Mannheim zur Erforschung und Bekämpfung von Krebserkrankungen in multi- und interdisziplinären Ansätzen. In der Gründungsvereinbarung zur Errichtung und zum Betrieb vom 18.12.1984 ist ein Lenkungsausschuß (§ 4) vereinbart, der die Aktivitäten der Vertragspartner im Sinne der Zielsetzung dieser Vereinbarung koordiniert, Empfehlungen für die Durchführung der Maßnahmen gibt und Schwerpunkte definiert. Gemäß § 7 der Vereinbarung unterstützt die Geschäftsstelle die Arbeit des Tumorzentrums. Sie bereitet die Entscheidungen des Lenkungsausschusses vor und führt sie nach Maßgabe der Weisungen dessen Vorsitzenden durch. Die Geschäftsstelle ist der Universität Heidelberg zugeordnet. Ihre Mitarbei...

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