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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 12.09.2002 - 11 Sa 70/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines überwiegend im Fach Textverarbeitung eingesetzten Sportlehrers mit Zusatzausbildung. Maschinenschreiben/Textverarbeitung. Ein-Fach-Sportlehrer. technischer Lehrer. Textverarbeitung als wissenschaftliches Fach. Billigkeitsprüfüng. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein ursprünglicher Ein-Fach-Sportlehrer, der im Rahmen einer Zusatzausbildung die Lehrerlaubnis für das Fach Textverarbeitung erwirbt und in diesem Fach überwiegend eingesetzt wird, ist nach den Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 3.6.1975 in die Vergütungsgruppe V b/Fallgruppe 3.5.7 eingruppiert.

2. Das Fach Maschinenschreiben/Textverarbeitung ist kein wissenschaftliches Fach im Sinne der Richtlinie.

3. Es verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Billigkeitserwägungen, wenn ein Lehrer, der die Fächer Textverarbeitung und Sport unterrichtet, nach den Richtlinien des Finanzministeriums niedriger eingruppiert wird wie ein Lehrer in einem wissenschaftlichen Fach.

 

Normenkette

Richtlinien des Finanzministeriums über die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes Baden-Württemberg vom 3.6.1975: Fallgruppe 3.1.11, 3.4.14, 3.5.5,3.5.7.

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 23.04.2002; Aktenzeichen 7 Ca 448/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 8 AZR 584/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen, vom 23.04.2002, Az.: 7 Ca 448/01, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, hilfsweise über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Vergü...

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