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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 10.03.2008 - 4 Sa 1/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Besitzstandszulagen bei der Sparkassensonderzahlung nach §§ 18.4 TVöD-S

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bemessung der Sparkassensonderzahlung nach §§ 18.4 TVöD-S sind Besitzstandszulagen, die der Arbeitnehmer nach §§ 9 Abs. 1 TVÜ-VKA erhält, nicht zu berücksichtigen. Die Sparkassensonderzahlung bemisst sich ausschließlich nach dem Monatstabellenentgelt im Sinne des §§ 15 TVöD-S.

 

Normenkette

TVöD §§ 18, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 11.09.2007; Aktenzeichen 20 Ca 925/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen 10 AZR 264/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom11.09.2007 –20 Ca 925/07 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Sparkassensonderzahlung nach dem TVöD-S für das Jahr 2006.

Der am 02.02.1950 geborene Kläger ist seit 01.12.1966 bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum 31.05.1969 absolvierte er eine Lehre als Bankkaufmann. Seit dem 01.06.1969 ist er in einem Arbeitsverhältnis als Bankkaufmann tätig ist. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 03.06.1969 (ABl. 10 und 85) zugrunde.

Am 02.12.2003 schlossen die Parteien für die Zeit ab dem 01.03.2005 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitsphase in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.08.2007 und einer Freistellungsphase vom 01.09.2007 bis zum 28.02.2010 ab (ABl. 11 f). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt hiernach die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit.

Der Kläger ist seit 1973 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg. Sie hat rund 180...

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