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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 10.02.2023 - 12 Sa 50/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtschuldnerausgleich bei nachentrichteter Lohnsteuer. Regresspflicht des Arbeitnehmers bei nachträglich durch den Arbeitgeber gezahlte Lohnsteuer. Keine Einwendungen gegen Lohnsteuernachzahlung im arbeitsgerichtlichen Regressverfahren. Fristbeginn für die Anfechtung eines Haftungsbescheids. Unbeachtliches Mitverschulden des Arbeitgebers bei der Abführung von Lohnsteuer. Kein Verzug bei Mahnung vor Fälligkeit der Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer von den Einkünften des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme die Erstattung der gezahlten Lohnsteuern im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs. Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs haftet der Arbeitnehmer im Innenverhältnis voll.

2. Die Regresspflicht des Arbeitnehmers besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig oder auf Grund eines Haftungsbescheids die Steuernachforderung für den Arbeitnehmer erfüllt.

3. Einwendungen des Arbeitnehmers gegen die Feststellungen eines Haftungsbescheids sind im arbeitsgerichtlichen Regressverfahren - abgesehen von Fällen der offenkundigen Unrichtigkeit der steuerrechtlichen Bewertung - grundsätzlich nicht zulässig. Entsprechendes gilt bei einer freiwilligen Nachentrichtung von Lohnsteuer.

4. Allein durch die Bekanntgabe eines Haftungsbescheids an den Arbeitgeber wird keine Frist für die öffentlich-rechtliche Anfechtung des Bescheids durch den Arbeitnehmer in Gang gesetzt. Die unterbliebene oder verzögerte In-Kenntnis-Setzung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bezüglich Existenz oder Inhalt eines Haftungsbescheids kann nicht zum Verlust des Anfechtungs...

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  (1) Der Arbeitgeber haftet   1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,   2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,   3. ...

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