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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 09.05.2017 - 9a Sa 12/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer tariflichen Rückzahlungsregelung hinsichtlich einer Sonderzuwendung mit Mischcharakter

 

Leitsatz (amtlich)

Eine tarifliche Rückzahlungsregelung, welche sich auf eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter bezieht und eine Rückzahlung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres - und damit außerhalb des Bezugszeitraums - aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorsieht, ist rechtswirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 30.11.2016; Aktenzeichen 10 Ca 143/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2018; Aktenzeichen 10 AZR 290/17)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 30. November 2016 - 10 Ca 143/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Verpflichtung des Klägers, eine Sonderzahlung aus dem Jahr 2015 an die Beklagte zurückzuzahlen.

Der im Jahr 19xx geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1995 als Busfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Kündigung des Klägers vom 1. Oktober 2015 zum 14. Januar 2016 (Anlage K1, Bl. 25 d. erstinstanzlichen Akte). Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 den Eingang des Kündigungsschreibens und erklärte sich einverstanden, dass das Arbeitsverhältnis "entgegen den tariflichen Bestimmungen" zum 14. Januar 2016 ende. Die Beklagte kündigte zugleich an, dem Kläger die Arbeitspapiere zum genannten Zeitpunkt auszuhändigen und die Abmeldung bei der Pensionskasse zu veranlassen (Anlage K2, Bl. 26 d. ersti...

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