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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 08.05.2003 - 19 Sa 49/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Witwenrente. Kürzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Witwenrente, die einen bedeutenden wirtschaftlichen Wert darstellt, ist Teil der betrieblichen Altersversorgung.

2. Die Neuregelung in einer Versorgungsordnung, nach der die Witwenrente beim Zusammentreffen mit einer Sozialversicherungsrente um die Hälfte der jeweils niedrigeren Rente gekürzt wird, verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und findet deshalb keine Anwendung, soweit sie einen Personenkreis betrifft, der die Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung im Zeitraum der Neuregelung bereits voll erdient hat und für den eine den Wegfall ersetzende Eigenfürsorge wegen fortgeschrittenen Alters und geringerer Einkünfte im Rentenalter nicht mehr möglich ist.

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 24.07.2002; Aktenzeichen 9 Ca 137/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.10.2004; Aktenzeichen 3 AZR 557/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 24.07.2002 – Az.: 9 Ca 137/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Witwenrente der Klägerin.

Die Klägerin war bei der beklagten Rundfunkanstalt seit 1977 als Redakteurin beschäftigt. Seit dem 01.02.1998 befindet sie sich im Ruhestand und bezieht von der Beklagten Altersrente entsprechend der für die Mitarbeiter geltenden Versorgungsregelung.

Die Klägerin war mit dem 1926 geborenen Herrn G. W. verheiratet. Dieser stand ab 1961, zuletzt als gehobener Redakteur in einem Arbeitsverhältnis zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Er trat am 01.12.1991 in den Ruhestand und ist am 16.09.2001 verstorben. Aufgrund Bezugnahme im Arbeitsvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Klägerin der Manteltarifvertrag für den S. Anwendung. Nach TZ 721 dieses Tarifvertrages ist die Beklagte verpflichtet, ihren Arbeitnehmern entsprechend ihrer Versorgungsregelung eine Versorgungszusage zu erteilen.

Die Klägerin macht Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung/Versorgungsordnung des S. in der mit Wirkung ab dem 01.01.1985 gültigen Fassung geltend. In dieser Regelung heißt es unter anderem:

§ 9

Witwenrente/Witwerrente

(1) Die Witwe eines Berechtigten, der die ruhegeldfähige Dienstzeit erfüllt hatte oder der bereits Rente nach §§ 7 oder 8 bezog, erhält Witwenrente, wenn die Ehe bis zu seinem Tod bestanden hat ….

(2) Die Witwenrente beträgt 60 von Hundert der Rente, auf die der Ehemann bei seinem Tod Anspruch oder Anwartschaft hatte.

(3) …

…

…

(6) …

§ 9 a

Witwerrente

(1) Der Ehemann einer Berechtigten, die die ruhegeldfähige Dienstzeit erfüllt hatte oder die bereits Rente nach §§ 7 oder 8 bezog, erhält Witwerrente, wenn die Ehe bis zum Tode bestanden hat, solange er infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Witwerrente angewiesen ist….

Die vorbezeichnete Betriebsvereinbarung wurde durch Dienstvereinbarung vom 26.11.1993 mit Wirkung vom 01.01.1994 geändert, § 9 a entfiel. § 9 wurde um die Absätze (7) und (8) ergänzt:

(7) Trifft bei einem Berechtigten eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente mit einer Witwenrente zusammen, so wird die Witwenrente um den hälftigen Betrag der jeweils niedrigeren Rente gekürzt.

(8) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Witwerrente sinngemäß.

Die Beklagte nimmt Kürzungen nach dieser neueingefügten Regelung nur vor, wenn der/die Berechtigte einen eigenen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte hat.

Die Beklagte brachte bei der Berechnung der Witwenrente der Klägerin den mit Wirkung vom 01.01.1994 in § 9 eingefügten Absatz 7 zur Anwendung und kürzte die niedrigere Witwenrente in Höhe von unstreitig EUR 1.322,20 um 50 % (vgl. ABl. 9 bis 11 der 9 Ca 137/02 Akte). Sie zahlte in den Monaten Januar bis März 2002 EUR 662,10 als Witwenrente aus.

Mit der am 15.03.2002 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die ungekürzte Witwenrente gem. § 9 Ziff. 2 der Versorgungsordnung geltend und fordert Nachzahlung für die Monate Januar bis März 2002.

Die Klägerin ist der Auffassung, eine Kürzung der Witwenrente habe nicht erfolgen dürfen. Die Versorgungszusage sei durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag kollektivvertraglich vereinbart. Die Änderung der Versorungszusage im Wege einer Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung sei zu Lasten ihres Ehemannes nicht möglich gewesen, da dieser im Jahr 1993 bereits Pensionär gewesen sei und insoweit eine Regelungsbefugnis seitens der Personalvertretung mangels Legitimation nicht mehr gegeben gewesen sei. Außerdem liege in der ab 01.08.1994 geltenden Neuregelung ein Eingriff in bereits erdiente Besitzstände, für den zwingende Gründe nicht gegeben seien. Ihr Ehemann habe sich als Anspruchsinhaber auf die zugesagte Hinterbliebenenversorgung verlassen können und habe seine Lebenssituation darauf eingestellt und auf Eigenvorsorge verzichtet...

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