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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2016 - 9 Sa 11/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden durch eine durch eine selbständige Betriebsärztin durchgeführte Grippeschutzimpfung

 

Leitsatz (amtlich)

Führt eine selbständige Betriebsärztin im Betrieb eine Grippeschutzimpfung als Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge durch, haftet der Arbeitgeber nicht für einen möglichen Impfschaden. Der Behandlungsvertrag kommt zwischen Arzt und Arbeitnehmer zustande.

 

Normenkette

BGB §§ 208, 630a; ASiG § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 14.12.2015; Aktenzeichen 1 Ca 226/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.12.2017; Aktenzeichen 8 AZR 853/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 14.12.2015, Az. 1 Ca 226/14 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als ihrer früheren Arbeitgeberin Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds und die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz. Die Klägerin begründet dies damit, dass sie bei einer im Betrieb der Beklagten in der Mittagspause durchgeführten Grippeschutzimpfung durch die Betriebsärztin der Beklagten einen Impfschaden erlitten habe.

Die Klägerin war ab dem 16.5.2011 im U. als Angestellte in der Abteilung Controlling beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 18.5.2012 durch einen Aufhebungsvertrag vom 10.11.2011.

Die Betriebsärztin der Beklagten Frau Dr. B. sowie die Betriebsärztin Frau Dr. W. riefen in einer E-Mail vom 2.11.2011 alle Mitarbeiter zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf. In der E-Mail (Anl. K1 Akten Bl. 18 der arbeitsgerichtlichen Akte) hieß es:

"Aufruf zur Grippeschutzimpfung

Wir bieten dieses Jahr für alle interessierten Mitarbeiter/Innen einen Impftermin vor dem Speisesaal an:...

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