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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 06.05.2003 - 8 Sa 5/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 14 Abs. 2 TzBfG verbietet auch die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf unter sechs Monate, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 25.11.2002; Aktenzeichen 18 Ca 6704/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 2 AZR 426/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom25.11.02, Az.: 18 Ca 6704/02, teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.07.02 nicht aufgelöst worden ist und über den 28.07.02 hinaus unverändert festbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 25.02.02 wie bisher weiterzubeschäftigen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses, um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der Kläger war in der Zeit vom 13.11.95 bis 31.10.97 als Arbeiter bei der Beklagten in deren Werk in … beschäftigt. Für die Zeit vom 16.04. bis 08.06.02 schlossen die Parteien erneut einen befristeten Arbeitsvertrag. Der Kläger erhob am 28.06.02 Klage gegen die Wirksamkeit dieser Befristung. Nach Anhörung des bei ihr gebildeten Betriebsrats (Blatt 63 d. Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.07.02 zum 28.07.02.

Der Kläger meint, die Befristung des Arbeitsverhältnisses verstoße gegen § 14 TzBfG...

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