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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 06.03.2014 - 3 Sa 47/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzsicherung des Wertguthabens bei Altersteilzeit im Blockmodell. Anspruch auf Sicherheitsleistung bei Verletzung arbeitgeberseitiger Nachweispflichten. Übereinstimmende Erklärungen zur Teilerledigung der Hauptsache nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Leitsatz (amtlich)

1. Mit dem Begriff des "Wertguthabens" im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG ist das individuelle Wertguthaben des einzelnen Arbeitnehmers, demgegenüber der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu erfolgen hat, gemeint.

2. Der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG umfasst die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen.

3. Die Insolvenzsicherungspflicht nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 ATG umfasst nicht die in der Freistellungsphase zu zahlenden Aufstockungsbeträge (wie LAG München 12. Januar 2011 - 11 Sa 707/10 -).

4. Übereinstimmende Teilerledigterklärungen der Hauptsache können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung einer Entscheidung wirksam abgegeben werden.

Normenkette

AltTZG § 8a Abs. 3 S. 1; AltTZG § 8a Abs. 4 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 25.07.2013; Aktenzeichen 23 Ca 848/13)

Tenor

  • I.

    Auf die übereinstimmenden Teilerledigterklärungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2013 - 23 Ca 848/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

    • 1.

      Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin Sicherheit in Höhe von 69.092,18 € durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zur Sicherheitsle...

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