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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 03.11.2021 - 10 Sa 7/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab zuverlässiger Tatsachenkenntnis. Beginn der Kündigungserklärungsfrist im Rahmen der Compliance-Untersuchung. Individuelle Kündigungserklärungsfrist auch bei Compliance. Zurechnung der Kenntnis nicht kündigungsberechtigter Personen für Zwei-Wochen-Frist des Arbeitgebers. Kündigung Leiter "Legal & Compliance"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er dieses konkrete Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (Anschluss an BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19).

2. Auch im Falle von Compliance-Untersuchungen gegen eine Mehrzahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen läuft die jeweilige Kündigungserklärungsfrist individuell und wird grundsätzlich nicht so lange gehemmt, bis die Untersuchungen gegenüber allen potentiell beteiligten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen abgeschlossen sind.

3. Die Kenntnis einer nicht kündigungsberechtigten Person muss sich der Arbeitgeber für den Fristbeginn zurechnen lassen, wenn diese Person eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb innehat sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Sachverhalt so umfassend zu klären, dass mit ihrem Bericht der Kündigungsberechtigte ohne weitere Nachforschungen seine (Kündigungs-)Entscheidung abgewogen treffen kann, und wenn die Verspätung, mit der er in eigener Person Kenntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs beruht (Anschluss an BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19).

4. Die Einrichtung eines Compliance-Systems ist Bestandteil einer nicht unsachgemäßen, sondern sachgerechten Organisation. Bei Compliance-Untersuchungen muss sich aber die kündigungsberechtigte Person über den Stand der Ermittlungen in Kenntnis setzen lassen. Wird nicht durch regelmäßige Kontrolle und entsprechende Auftragserteilung sichergestellt, dass die Ermittelnden Informationen rechtzeitig weiterleiten, kommt die Zurechnung des Wissens der Person, die in herausgehobener Position und Funktion im Betrieb tätig und mit der Aufklärung des Sachverhalts betraut war, in Betracht (hier: Leiter "Legal & Compliance").

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 2 S. 1, § 254; GmbHG § 43 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Entscheidung vom 10.11.2020; Aktenzeichen 8 Ca 193/19)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.05.2022; Aktenzeichen 2 AZR 483/21)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 10. November 2020 - 8 Ca 193/19 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird für die Beklagte mit Ausnahme der Widerklage zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 27. September 2019 ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung, hilfsweise außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer notwendigen Auslauffrist mit Ablauf des 30. April 2020 sowie für den Fall des Obsiegens über die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 148.800,00 Euro nebst Zinsen.

Der am 0.0.1965 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als Vertriebsleiter DX ("Head of Key Account Manager") am Standort F. zu einem Bruttojahresgehalt von zuletzt 148.800,00 Euro. Daneben erhält er noch weitere Vergütungsleistungen, u.a. eine variable Vergütung, die sich nach dem Erreichen geplanter Ziele richtet (vgl. hierzu Anlage B 3, Bl. 276 f. der erstinstanzlichen Akte). Für dienstzeitabhängige Sozialleistungen gilt als Eintrittsdatum der 25. Mai 1989. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau arbeitet im sozialen Bereich mit einer Arbeitszeit von 28 Stunden pro Woche. Die Kinder sind nicht mehr unterhaltsberechtigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern Anwendung. Dieser sieht in Nr. 4.4 einen Sonderkündigungsschutz mit folgendem Inhalt vor: "Einem Beschäftigten, der das 53., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 3 Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. (...)."

Der Kläger unterzeichnete am 28. Januar 1999 eine Zusatzvereinbarung betreffend den Geheimschutz (Anlage B 2, Bl. 141 der erstinstanzlichen Akte). Das Arbeitsverhältnis richtete sich zuletzt nach dem Anstellungsvertrag vom 2. Februar 2012 (Anlage K 1, Bl. 12 ff. der erstinstanzlichen Akte).

Die Beklagte gehört zur A. Group und hat ihren Sitz in T. ("Standort O."). Sie ist spezialisiert auf militärische Luftfahrt, militärische und zivile Raumfahrtsysteme...

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