Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitseinsatz betriebsfremder, jedoch unternehmensangehöriger Arbeitnehmer an verkaufsoffenen Sonntagen
Leitsatz (amtlich)
Soweit der Arbeitgeber an einem sogenannten verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer mit Tätigkeiten im Verkauf und an den Kassen beschäftigt, die nicht dem Betrieb angehören, sondern aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber ansonsten in anderen Betrieben beschäftigt werden, hat der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit bei einem solchen Arbeitseinsatz, selbst wenn der Arbeitgeber hierfür leitende Angestellte aus anderen Betrieben zu diesen Tätigkeiten herangezogen hat, weil der Betriebsrat dem Einsatz der örtlichen Betriebsangehörigen widersprochen hat.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Beschluss vom 12.12.1995; Aktenzeichen 1 Bv 25/95)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 25.02.1997; Aktenzeichen 1 ABR 69/96)
Tenor
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 12. Dezember 1995 – 1 BV 25/95 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Tenor des Beschlusses wie folgt gefaßt wird:
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen Betrieben ihres Unternehmens im Verkauf und an den Kassen an Sonntagen im Möbelhaus Pforzheim zu unterlassen, soweit eine Zustimmung dessen Betriebsrats oder ein zustimmender Beschluß der Einigungsstelle nicht vorliegt.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu DM 20.000,– angedroht.
2. Für die Beschwerdeführerin wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob...