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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 21.03.1989 - 14 TaBV 1/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Beschluss vom 22.12.1988; Aktenzeichen 6 BV Ga 4/88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 1988 – Az: 6 Bv Ga 4/88 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der antragstellende Betriebsrat erstrebt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Arbeitgeberin aufgegeben werden soll, die Beschäftigung betriebsfremder Arbeitnehmer mit der Wartung, der Reparatur, dem Umbau und der Neuanfertigung von Produktionsmaschinen überhaupt, zumindest aber bis zum Abschluß über die Verhandlungen bezüglich eines Interessenausgleichs aus Anlaß der Schließung der Schlossereiabteilung bzw. bis zur umfassenden Unterrichtung darüber zu unterlassen.

Die Arbeitgeberin produziert Kunstledergegenstände und Velourartikel; sie beschäftigt 51 Arbeitnehmer. Am 23. November 1988 teilte sie dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat mündlich ihre Absicht mit, die Schlosserei zum 15. Dezember 1988 zu schließen und die dort bislang angefallenen Arbeiten an eine Fremdfirma zu vergeben. Zur Begründung führte sie im wesentlichen die erwartete Einsparung von rund 140.000,00 DM jährlich an. Mit Schreiben vom 24. November 1988 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, infolge der Schließung der Schlosserei gegenüber den dort beschäftigten vier Arbeitnehmern personelle Einzelmaßnahmen durchzuführen (Bl. 6–13 d.A.). Am 28. November 1988 führten die Betriebsleitung und der Betriebsrat über die Angelegenheit ein Gespräch, Mit Schreiben vom 30. November 1988 nahm der Betriebsrat zu den geplanten personellen Maßnahmen und zur geplanten Schließung der Schlosserei Stellung (Bl. 14–16 d.A.). Er wies darin darauf hin, es seien am 21. Oktober 19...

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