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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 20.12.2012 - 1 TaBV 1/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach § 98 Abs. 2 ArbGG. erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gewährung von Zusatzurlaub bei alternierender ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit. Mitbestimmung bei der Gewährung von Zusatzurlaub für Beschäftigte in alternierender ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit eines Klinikbetriebes. Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist im Verfahren zur Besetzung der Einigungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Beschwerdeverfahren nach § 98 Abs. 2 ArbGG ist eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zulässig.

2. Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgegenstand "Gewährung von Zusatzurlaub bei alternierender ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit" nach § 27 Abs. 3 TVöD-K nicht offensichtlich unzuständig.

 

Normenkette

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 5, § 87 Abs. 2 S. 1, § 98 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3; TVöD-K § 7 Abs. 1-2, § 27 Abs. 1, 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 23.10.2012; Aktenzeichen 3 BV 4/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 23.10.2012 - 3 BV 4/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle wie folgt konkretisiert wird: "Handhabung von Zusatzurlaub bei alternierender ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit".

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Handhabung von Zusatzurlaub bei alternierender ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit" zu bilden ist.

Der Antragsteller (im Folgenden: Gesamtbetriebsrat) ist der im Unternehmen der Beteiligten zu 2 (im Folg...

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