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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 20.09.1995 - 3 TaBV 1/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Bildschirmarbeitsplätzen

 

Orientierungssatz

1. Ein Betriebsrat (hier Gesamtbetriebsrat) hat kein sich aus § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG ergebendes Recht, eine Regelung zu verlangen, durch die am Bildschirm beschäftigten Arbeitnehmern ein Anspruch auf Untersuchung der Augen und des Sehvermögens begründet wird.

2. Ebenso kann er keine Regelung verlangen, durch die am Bildschirm beschäftigten Arbeitnehmern Ansprüche begründet werden, auf Tragung der (notwendigen) Kosten für die ärztliche Untersuchung, für den Erwerb einer speziellen Bildschirmbrille und der Fahrtkosten; über die an Bildschirm-Arbeitsplätzen zu leistende Arbeitszeit einschließlich deren Unterbrechung durch bezahlte Pausen.

3. Das Mitbestimmungsrecht umfaßt nicht das Verlangen, der Arbeitgeber habe "auf der Grundlage der EDV-Gerätebank ein Bestandsverzeichnis zu erstellen und zu führen".

4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABN 41/95.

Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 47/95.

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 31.01.1995; Aktenzeichen 4 BV 227/94)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 07.02.1996; Aktenzeichen 1 ABN 41/95 Beschluß)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444832

Bibliothek, BAG (T)

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