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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.03.2024 - 15 TaBV 2/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Betriebsratswahl durch wahlberechtigte Arbeitnehmer wegen Verkennung des Betriebsbegriffs als Unwirksamkeitsgrund

 

Leitsatz (amtlich)

Die von wahlberechtigten Arbeitnehmern betriebene Anfechtung einer Betriebsratswahl setzt für den Unwirksamkeitsgrund "Verkennung des Betriebsbegriffs" keinen vor der Wahl erhobenen Einspruch gegen die Wählerliste voraus.

 

Normenkette

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5, § 19 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; TVG § 3 Abs. 2; BGB § 164 Abs. 1, § 177 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 1 S. 2; WahlO § 3 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 06.04.2023; Aktenzeichen 21 BV 54/22)

 

Tenor

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 8, 9, 10 und 11 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.04.2023 - 21 BV 54/22 - werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die aktuell noch von den Beteiligten zu 3, zu 4 und zu 5 betriebene Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Die zu 3, zu 4 und zu 5 Beteiligten (künftig: Antragsteller) gehören zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern der drei auf Arbeitgeberseite zu 9, zu 10 und zu 11 beteiligten Unternehmen (künftig: Arbeitgeberinnen). Sie sind in Baden-Württemberg beschäftigt. Die Beteiligte zu 9 ist die XXX. (künftig: B. 9). Sie produziert ... und hat unter anderem Betriebsstätten in Z., W. und Le. Die Beteiligte zu 10 ist die X. X. GmbH (künftig: B. 10), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 9. Die Beteiligte zu 11 ist die X. Y. GmbH (künftig: B. 11). Sie ist eine weitere 100%ige Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 9 und erbringt im Konzern Dienstleistungen, vor allem im Bereich Gastronomie (Betrieb von Werkskantinen), dies unter anderem in Le. Der Beteiligte zu 8 ist der 41köpfige Betriebsrat, dessen im Jahr 2022 abgehaltene Wahl hier angefochten ist (künftig: Betriebsrat).

Zu dieser Wahl erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben vom 25. November 2021 (Anlage 1, Blatt 14 bis 18 ArbG-Akte). Die Wahl fand in der Zeit vom 14. März 2022 bis zum 18. März 2022 bei den drei Arbeitgeberinnen an den Standorten Z./L./S. (inkl. B. 11, B. 10 und der Standorte M., A., F., K., We.) sowie Le. statt. Das Wahlergebnis wurde am 18. März 2022 durch den Wahlvorstand bekanntgegeben. Ein bereits dem vorherigen Betriebsrat angehörendes und nun wieder gewähltes Betriebsratsmitglied war Herr F., ein Mitarbeiter der B. 11 des Standorts Le. Herr F. legte später im Jahr 2022 sein Amt aus persönlichen Gründen nieder.

Ursprünglich waren es sieben Arbeitnehmer (Beteiligte zu 1 bis 7 in erster Instanz), die diese Wahl mit Schriftsatz vom 1. April 2022, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, angefochten haben. Zweitinstanzlich blieben zuletzt die Beteiligten zu 3 bis 5 als Antragsteller übrig. Bei der Wahl waren insgesamt 17.588 Arbeitnehmer als wahlberechtigt in der Wählerliste vermerkt. Es wurden 10.884 Stimmen abgegeben. Mehrere Listen waren angetreten. Die letzte Platzziffer wurde nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren mit 239,5 Stimmen gewählt, der erste nicht gewählte Platz erhielt den Wert 235,8. An der Wahl nahmen auch 102 wahlberechtigte Arbeitnehmer der B. 11 des Standorts Le. teil.

Für den Produktionsbetrieb der B. 9 in Le. ist ein eigenständiger Betriebsrat gewählt, ebenso ist für das Entwicklungszentrum der B. 9 in W. ein eigenständiger Betriebsrat gewählt.

Das Substrat, für das der hier zu 8 beteiligte Betriebsrat gewählt worden ist (künftig: Wahlsubstrat), ist kein Betrieb iSv. § 1 BetrVG. Vielmehr handelt es sich - ohne Präjudiz für die Frage der Rechtswirksamkeit der Strukturbildung (vgl. dazu B. der Gründe) - um eine andere Arbeitnehmervertretungsstruktur iSv. § 3 BetrVG.

Im Wahlsubstrat existierten zum Zeitpunkt der Wahl und auch danach jedenfalls zwei gemeinsame Betriebe, für die es die folgenden Führungsvereinbarungen gibt.

- Führungsvereinbarung der B. 9 mit der B. 10 vom 31. März 2015 (Anlage GL 1, Blatt 45 bis 46 ArbG-Akte).

- Führungsvereinbarung zwischen der B. 9 und der B. 11 vom 11. April 2017 (Anlage GL 2, Blatt 47 bis 49 ArbG-Akte), die auszugsweise wie folgt lautet:

Präambel

Die B. 9 unterhält unter anderem einen Produktions- und Verwaltungsbetrieb in Z. und ein Entwicklungszentrum in W. Zur Verpflegung der Beschäftigten von XXX. an diesen Standorten bestehen mehrere Kantinen und Küchen, in denen Mitarbeiter der B. 9 und der B. 11 zusammenarbeiten. Die Kantinen und die Küchen an den Standorten Z. und W. sowie aller Außenstandorte in Baden-Württemberg bilden einen einheitlichen Betrieb. Die Parteien führen diesen Betrieb als gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes:

1. Führung des gemeinsamen Betriebs (einheitlicheLeitung)

1.1 Der Kantinen- und Küchenbetrieb an den Standorten Z. wird als gemeinsamer Betrieb durch eine einheitliche Leitung der B. 9 und der B. 11 unternehmensübergreifend geführt.

1.2 Zu dem gemeinsamen Betrieb gehören daneben auch die Gastronomieeinrichtungen aller Außenstandorte in Baden-Württ...

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