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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 17.12.2014 - 1 SHa 34/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Arbeitnehmereigenschaft durch Ernennung zum Direktor und Leiter der Europäischen Akademie der Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die paritätische Besetzung der Richterbank bei den Gerichten für Arbeitssachen (§ 16 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 ArbGG) soll sicherstellen, dass die unmittelbare Anschauung und der Sachverstand beider Kreise des Arbeitslebens in gleichgewichtiger Weise in die Rechtsprechung eingebracht werden und das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte durch die paritätische Beteiligung von Personen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen gefestigt wird; bei einem "Lagerwechsel" entfällt die Voraussetzung für die Berufung des ehrenamtlichen Richters.

2. Bei der Beurteilung des "Lagerwechsels" ist eine abstrakte Betrachtungsweise geboten und nicht darauf abzustellen, ob der betroffene ehrenamtliche Richter sich nach seiner persönlichen Einstellung noch der Seite verbunden fühlt, die ihn für das Amt vorgeschlagen hat.

3. Trotz eine "Lagerwechsels" kann ein ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite weiterhin tätig werden, wenn es sich um die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen auf der Arbeitnehmerseite selbst handelt, etwa bei einer Gewerkschaft (§ 23 Abs. 2 Satz 1 ArbGG); eine weitere Ausnahme ist angezeigt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die die Annahme rechtfertigen, dass der ehrenamtliche Richter noch dem bisherigen Interessenkreis zuzurechnen ist (§ 23 Abs. 2 Satz 2 ArbGG), so dass auch bevollmächtigte Personen als Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im Eigentum einer Gewerkschaft stehen und die ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder durchführt, als ehrenamtliche Richter a...

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Arbeitsgerichtsgesetz / § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
Arbeitsgerichtsgesetz / § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter

  (1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen.  (2) 1Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,   1. ...

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