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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.04.2013 - 2 TaBV 6/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelungen zu Koordinationsausschüssen und Fachbeauftragten in der Rahmengeschäftsordnung des Betriebsrates eines Großunternehmens der Automobilindustrie

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat kann im Rahmen seines Ermessens neben den gesetzlich vorgesehen Ausschüssen (§§ 27, 28 BetrVG) in seiner Geschäftsordnung auch die Errichtung anderer Ausschüsse (hier: Koordinationsausschüsse) und so genannter Fachbeauftragter für bestimmte Themen regeln.

 

Normenkette

BetrVG §§ 27-28

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 27.05.2015; Aktenzeichen 7 ABR 24/13)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.09.2012 - 29 BV 75/12 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Geschäftsordnung des Betriebsrats.

Die Arbeitgeberin, ein Großunternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt in ihrem Betrieb 1 (Werk S. und Entwicklung PKW mit mehreren Standorten, im Folgenden: Werk U.) derzeit ca. 20.700 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Im Werk U. gibt es einen Betriebsrat mit derzeit 43 Mitgliedern. Dabei sind 34 Mitglieder in der Gewerkschaft IG Metall (Mehrheitsfraktion), 2 sind Mitglieder der Christlichen Gewerkschaft Metall und 7 gehören unabhängigen Listen an (UAG 78/Die Unabhängigen, Liste Zentrum Offensive Metaller). Alle Betriebsratsmitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit entweder gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG oder - wenn sie es wollen - faktisch freigestellt.

Die Antragsteller Ziff. 1 bis 7 sind Betriebsratsmitglieder und gehören den Minderheitsfraktionen an.

Nach der Betriebsratswahl 2010 beschloss der Betriebsrat am 8. Juli 2010 eine Geschäftsordnung, die von Mitgliedern der Minderheitsfraktionen gerichtlich angegriffen wurde. In diesem Verfahren (Arbeitsgericht Stuttgart: 16 BV 244/10) wurde am 19. Juli 2011 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der auszugsweise folgendermaßen lautet:

"1. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 8 sind sich darüber einig, dass die Geschäftsordnung des Beteiligten Ziff. 8 (Anm. des Gerichts: Betriebsrat) vom 8.7.2010 durch Beschluss des Beteiligten Ziff. 8 vom 25.11.2010 rechtswirksam aufgehoben wurde und deren Bestimmungen damit keine Wirkung mehr entfalten, auch nicht im Wege einer Nachwirkung.

2. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 8 sind sich darüber einig, dass mit dem unter Ziff. 1 des Vergleichs genannten Beschluss des Beteiligten Ziff. 8 vom 25.11.2010 auch die Bestellung der Centerkoordinatoren des Werkes U. und Entwicklung PKW (Betrieb 1) in den Bereichen PAC, PMO, PTU, PGE, DLC und MTC durch Beschluss des Beteiligten Ziff. 8 vom 8.7.2010 (vgl. Ziff. 3 des Betriebsratsprotokolls Nr. 10/2010 vom 14.7.2010) hinfällig geworden und deren Funktion voll umfänglich entfallen ist. Der Beteiligte Ziff. 8 verpflichtet sich, bei der tatsächlichen Betriebsratsarbeit entsprechend dem Wegfall der Centerkoordinatoren und der Ansprechpartner zu verfahren, insbesondere im Hinblick auf den Informationsfluss, der für eine sachgerechte Betriebsratsarbeit aller Betriebsräte notwendig ist, und dies entsprechend zu kommunizieren.

..."

Am 2. Februar 2012 beschloss der Betriebsrat eine neue Rahmengeschäftsordnung (im Folgenden: RGO), die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"Sowohl Art und Umfang der Aufgaben, die dem Betriebsrat vorgegeben sind, wie auch die Größe des Betriebsrats selbst, machen es notwendig, dass

- die Vorbereitung von Entscheidungen,

- wie auch die selbstständige Erledigung von Aufgaben in Ausschüssen gemäß § 28 BetrVG erfolgt.

I. Ausschüsse

I.1. Fachausschüsse

Es werden folgende Fachausschüsse gebildet:

...

I.2. Weitere Ausschüsse

Neben den Fachausschüssen werden Koordinationsausschüsse gebildet.

...

II. Fachbeauftragte

Für die dauerhafte Bearbeitung besonderer Themenkomplexe kann der Betriebsrat aus seiner Mitte Fachbeauftragte benennen. Die Fachbeauftragten unterstützen und beraten den Betriebsrat und seine Ausschüsse im Rahmen der Beschlüsse in den spezifischen Themenbereichen und nehmen für den Betriebsrat die in Anlage 3 definierten Aufgaben wahr, soweit der Betriebsrat oder die Fachausschüsse die Aufgaben nicht selbst übernehmen.

Die Fachbeauftragten sind als Gast in den Betriebsausschuss und die Fach- oder Koordinationsausschüsse einzuladen soweit sie nicht selbst Mitglied sind, wenn dort Fragen des Themenkomplexes behandelt werden, mit dessen Bearbeitung sie beauftragt sind. Die Fachbeauftragten werden vom Betriebsrat in die entsprechenden Kommissionen des Gesamtbetriebsrates entsandt. Sie vertreten außerdem den Betriebsrat in den entsprechenden Arbeits- und Steuerkreisen des Unternehmens, falls dabei eine Beteiligung des Betriebsrates vorgesehen ist.

Die Fachbeauftragten berichten regelmäßig dem Betriebsrat bzw. seinen Ausschüssen und holen ggf. erforderliche Beschlüsse ein.

Anlage 1

Fachausschüsse

(Anm. des Gerichts: Es folgen Regelungen für 11 Fachausschüsse)

Anlage 2

Koordinationsausschüsse

1. Anzahl, Zuständigkeit und Zusammensetzung

Gebildet werden 6 Koordinationsausschüsse, dere...

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