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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 09.10.2018 - 19 TaBV 1/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstellung einer Gewerkschaft bei Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft

Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag einer Gewerkschaft, es dem Vorstand einer Europäischen Gesellschaft (SE) zu untersagen, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung zu unterbreiten, der sich auf die Verkleinerung des Aufsichtsrates richtet, ist unzulässig.

2. Zulässig ist ein Feststellungsbegehren der Gewerkschaft, das sich auf die Unwirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung nach § 21 Abs. 6 SEBG bezieht, die u.a. regelt, dass im Falle der Verkleinerung des Aufsichtsrates kein exklusives Vorschlagsrecht der Gewerkschaften besteht.

3. Eine dahingehende Regelung ist indessen nicht unwirksam. Im Falle einer Umwandlung einer Deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft schützt zwar § 21 Abs. 6 SEBG alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung. Das gewerkschaftliche Vorschlagsrecht fällt aber nicht darunter.

Normenkette

SEBG § 2; SEGB § 21; SEBG § 15; SEBG § 36

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 07.12.2017; Aktenzeichen 14 BV 13/16)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.03.2023; Aktenzeichen 1 ABR 43/18)

BAG (EuGH-Vorlage vom 18.08.2020; Aktenzeichen 1 ABR 43/18 (A))

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 7. Dezember 2017 - 14 BV 13/16 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A

Zwischen den Beteiligten sind ein Untersagungs- und mehrere Feststellungsbegehrten im Streit.

Die antragstellenden Gewerkschaften sind im Aufsichtsrat der Bet. Ziff. 3 vertreten, der derzeit aus 18 Mitgliedern besteht. Die Bet. Ziff. 3 ist eine Europäische Gesellschaft (SE), die Software insbesondere zur Abwicklung sämt...

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