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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 07.09.2006 - 3 Ta 159/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung eines Antrags auf Widerruf einer Abmahnung und Herausnahme aus der Personalakte. indizielle Wirkung der Angabe nach § 61 GKG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gegenstandswerte von Ansprüchen auf Entfernung und Widerruf einer Abmahnung sind jeweils gesondert nach § 3 ZPO zu bestimmen.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 2, § 61; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 07.08.2006; Aktenzeichen 2 Ca 1939/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07. August 2006 – 2 Ca 1939/06 – abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf insgesamt 8.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach § 63 Abs. 2 GKG.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren zwei Klageanträge, mit denen der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, eine ihm erteilte Abmahnung zu widerrufen und eine zur Personalakte genommene Mehrfertigung von ihr wieder aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Der Abmahnung lag zugrunde, dass der als Hilfsarbeiter in der Abteilung Rotation (Papierlager)/Haustechnik beschäftigte Kläger aus der Sicht der Beklagten trotz einer bereits erfolgten anderweitigen Abmahnungen fehlerhafte Arbeitsleistungen erbracht haben soll. In der Klageschrift hat der Klägervertreter nach § 61 GKG den Wert in Höhe von insgesamt 8.000,00 EUR angegeben, weil dies dem Interesse des Klägers entspreche und in beiden Fällen von einem angeblichen Hilfswert in Höhe von 4.000,00 EUR auszugehen sei.

Das Ausgangsverfahren hat durch Prozessvergleich geendet.

Das Arbeitsgericht hat im angegriffenen Beschluss den Gebührenstreitwert auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf Blatt 83 der A...

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