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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.10.2004 - 4 TaBV 1/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall. Gewerkschaftseigenschaft. Voraussetzung der Tariffähigkeit

Leitsatz (redaktionell)

1. Die gerichtliche Klärung der Frage, ob die Christliche Gewerkschaft Metall eine tariffähige Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne darstellt, hat nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 97 Abs 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu erfolgen.

2. Die Christliche Gewerkschaft Metall ist eine tariffähige Gewerkschaft. Tariffähigkeit nach § 97 Abs. 1 i.V.m. § 2a Nr. 4 ArbGG ist die Fähigkeit, einen Tarifvertrag im Sinne von § 1 TVG abschließen zu können. Diese Tariffähigkeit kommt u.a. Gewerkschaften nach § 2 Abs 1 TVG zu.

3. Um tariffähig und damit Gewerkschaft i.S.v. § 2 Abs. 1 TVG zu sein, müssen Arbeitnehmervereinigungen bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen sich als satzungsmäßige Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge abzuschließen. Sie müssen frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig sowie auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgaben als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu muss sie zum einen Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler haben und zum anderen auch über eine gewisse Leistungsfähigkeit ihrer Organisation verfügen.

Normenkette

ArbGG § 91 Abs. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; TVG § 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 12.09.2003; Aktenzeichen 15 BV 250/96)

ArbG Stuttgart (Aktenzeichen 21 BV 175/04)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.03.2006; Aktenzeichen 1 ABR 58/04)

Tenor

1. Auf die Beschwerden de...

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