Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Übernachtungs- und Verpflegungskosten. wenn eine Reisekostenregelung im Unternehmen besteht. Erforderlichkeit der Buchung einer Konferenzpauschale
Leitsatz (redaktionell)
Gilt beim Arbeitgeber eine allgemeine Reisekostenregelung in Anlehnung an das LRKG, ist es auch Betriebsratsmitgliedern zumutbar für die Teilnahme an einem Seminar auf die Buchung der Konferenzpauschale im Tagungshotel zu verzichten und die Unterkunft und Verpflegung außerhalb der Konferenzpauschale im Rahmen der Reisekostenregelung zu buchen.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 27.04.2005; Aktenzeichen 7 BV 1/05)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 28.03.2007; Aktenzeichen 7 ABR 33/06)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 27.04.2005 (Az.: 7 BV 1/05) abgeändert:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Arbeitgeber zu tragenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten eines Seminares, an dem ein Betriebsratsmitglied teilgenommen hat.
Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein, der Maßnahmen und Einrichtungen für Körperbehinderte fördert. Bei ihm ist ein mehrköpfiger Betriebsrat gebildet. Der Beteiligte Ziff. 3 ist Mitglied dieses Betriebsrates. Im Betrieb des Arbeitgebers besteht eine Reisekostenregelung auf der Basis des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg (im Folgenden: LRKG). Das LRKG in der Fassung vom 20.05.1996 beinhaltet folgende Regelungen über den Verpflegungsmehraufwand und das Übernachtungsgeld:
§ 9 Tagegeld Die Höhe des Tagegeldes zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des ...