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KG Berlin Vorlegungsbeschluss vom 22.01.1992 - 24 W 6344/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

unzulässige Rechtsbesorgung durch WEG-Verwalter. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Die gerichtliche Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch deren Verwalter steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwaltung und ist daher unzulässig (Bestätigung von Senat OLGZ 1991, 315 = NJW 1991, 1304).

 

Normenkette

WEG § 27 II Nr. 5; RBerG Art. 1 § 5

 

Beteiligte

die in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 1991 – 85 T 315/90 – namentlich bezeichneten übrigen Wohnungseigentümer zu 1) bis 19)

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 37/89)

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 315/90)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

In dem auf die Dauer von 5 Jahren bis zum 8. Juni 1989 geschlossenen Verwaltervertrag ist u. a. bestimmt, daß der Verwalter Ansprüche der Gemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich geltend machen darf und, sofern er die Gemeinschaft gerichtlich vertritt, eine Vergütung in der Höhe erhält, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit gemäß Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erhalten würde. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 7. Januar 1989 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 2 u. a.: „Der Verwalter wird ermächtigt, Rückstände gerichtlich für die WEG geltend zu machen. Dafür erhält er eine Sondervergütung in der Höhe, die ein Rechtsanwalt für die Vertretung einer Mehrheit von WEer erhalten würde (Berechnungsgrundlage: Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).” Die Antragstellerin hat ihren zunächst auf alle Beschlüsse der Versammlung vom 7. Januar 1989 gerichteten rechtzeitigen Anfechtungsantrag in erster Instanz zuletzt auf den genannten Eigentümerbeschluß beschränkt.

Unter Zurückweisung des eingeschränkten Anf...

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