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KG Berlin Urteil vom 30.11.2021 - 21 U 1103/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 28. Dezember 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

 

Normenkette

BGB §§ 130, 147 Abs. 2, § 779

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 23.10.2020; Aktenzeichen 96 O 37/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.10.2020 - 96 O 37/19 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Restwerklohnanspruch in Höhe von 7.825,94 EUR geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der restlichen Werklohnansprüche aus dem Bauvorhaben ein wirksamer Vergleich (§ 779 BGB) zustande gekommen sei, der der Sache nach bewirke, dass etwaige über den Vergleichsbetrag hinausgehende Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten erlassen worden seien. Die Klägerin sei an das in der E-Mail vom 14.12.2018, 9:19 Uhr liegende Angebot ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte gebunden, welches die Beklagte mit der Anweisung der Zahlung am 21.12.2018 durch schlüssiges Verhalten angenommen habe. Die Klägerin habe ihre Willenserklärung nicht wirksam ange...

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