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KG Berlin Urteil vom 30.10.2001 - 4 U 7847/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ankaufsrecht nach § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SachenRBerG

 

Normenkette

SachenRBerG §§ 3, 11-12, 108

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 36 O 575/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.8.2000 verkündete Urteil des LG Berlin – 36 O 575/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine Prozessbürgschaft der Berliner Bank AG zu erbringen.

III. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt nach § 108 SachenRBerG die Feststellung, dass sie zum Ankauf des im Grundbuch des AG Köpenick Blatt … N. Flur … Flurstück … verzeichneten Grundstücks oder jedenfalls einer Teilfläche davon berechtigt ist. Dieses Flurstück liegt in einem Gebiet, in dem gem. Beschlussvorlage des Rates des Stadtbezirks Berlin-Köpenick vom 26.8.1986 (Anlage K 1a) eine Maßnahme im komplexen Wohnungsbau geplant wurde. Mit der städtebaulichen Bestätigung 305/1986 vom 4.12.1986 wurde das Vorhaben bestätigt. Am 30.6.1987 erging eine Standortgenehmigung des Ministerrates der DDR (Anlage B 14). Der Umfang der geplanten Baumaßnahmen ergibt sich aus dem Plan des Magistrats von Berlin vom 17./30.1.1986 (Anlage K 15). Das hier streitige Grundstück befindet sich im Bereich des Baufeldes 1.3 (Bereich L.-Straße, K.-Straße, G.-Straße), in dem u.a. 311 Wohneinheiten neu geschaffen werden sollten. Die Maßnahme des komplexen Wohnungsbaus wurde zum Teil durchgeführt. Insbesondere wurden die Neubauten im Bereich G.-Straße fertiggestellt. Am 24.11.1988 fand eine Endabnahme bezüglich des Teilvorhabens MA 004 mit 40 Wohneinheiten statt (Prüfbescheid: Anlage K 11).

Am 6.5.1988 wurden seitens der Eigentümer die Flurstücke 270, 272 und 273 an den H. K. B.-K. zur Weitergabe an den G. W. H. E. zum Zwecke der Bebauung übergeben (Anlage K 17 = GA I 109), wobei das Flurstück 273 das heutige Flurstück 331 sowie einen Teil des heutigen Flurstücks 330, auf dem das Gebäude L.-Straße 10 steht, umfasste (vgl. zur Lage der Flurstücke alt und neu Anlage B 17). Am 25.1.1990 stellte der Rat des Stadtbezirks Berlin-Köpenick einen Antrag auf Entzug des Eigentumsrechts an dem Grundstück G.-Straße 53, Flur 40405, Flurstücke 270, 272, 273 (Anlage K 21 = GA I 115).

Die ursprünglich geplante Einbeziehung der Gebäude auf dem (jetzigen) Flurstück 330 als auch auf den Flurstücken 228, 229, 345, die ausweislich der Planung (vgl. Anlage K 15 schraffierte Flächen: „Modernisierung Kategorie B”) modernisiert werden sollten, unterblieb. Eine Enteignung fand nicht statt. Die Grundstücke befinden sich nach wie vor in privater Hand.

Am 28.8.1991 wurde das streitige Flurstück 331 zusammen mit den Flurstücken Nr. 225, 270, 83, 329 und 330 an die W. GmbH aufgelassen, über deren Vermögen später das Konkursverfahren eröffnet wurde. Durch Zuschlagsbeschluss des AG Köpenick vom 1.10.1999 (Anlage K 5) erwarben die Beklagten im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum an den genannten Flurstücken.

Auf dem Flurstück 331 befindet sich derzeit ein von der Klägerin angelegter Müllplatz, den u.a. auch die Bewohner des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks L.-Straße 10 benutzen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und ggf. inwieweit bereits am 2.10.1990 ein Teil des streitigen Flurstücks als Müllplatz genutzt worden ist.

Die Klägerin hat behauptet, aus dem Plan des V. W. E. vom 21.1.1989 betreffend die Freiflächengestaltung (Anlage K 8) sowie aus der Detailzeichnung des K. E. (Anlage K 16) ergebe sich, dass das Flurstück 331 in die Maßnahme des komplexen Wohnungsbaus einbezogen war und auf diesem Flurstück Freiflächen und ein Müllplatz entstehen sollten. Dass die Ausgestaltung entsprechend der Planung am 2.10.1990 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei unerheblich. Das Flurstück sei für eine zweckentsprechende Nutzung der im komplexen Wohnungsbau entstandenen Bebauung ortsüblich und erforderlich. Ihr stehe deshalb ein Ankaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Ziff. 3 SachenRBerG zu.

Die Klägerin hat beantragt, nach § 108 SachenRBerG festzustellen, dass sie berechtigt ist, zu den Bedingungen des SachenRBerG von den Beklagten das im Grundbuch des AG Köpenick von Köpenick Bl. 3736 N Gemarkung Köpenick eingetragene Grundstück Flur 445 Flurstück 331 (Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 8) Gebäude- und Freiflächen L.-Straße mit 1.480 m² anzukaufen,

hilfsweise

festzustellen, dass sie berechtigt ist, zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und gegen dingliche Sicherstellung des Grundstücks L.-Straße 10 durch Gewährung von Wege- und Leitungsrechen und Mitbenutzungsrechten für Flurstück 331 von den Beklagten das vorgenannte Grundstück anzukaufen,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass sie berechtigt ist, zu den Bedingungen des Sachenrechtsbere...

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