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KG Berlin Urteil vom 30.06.2003 - 12 U 301/01

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.10.2001; Aktenzeichen 28 O 104/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.06.2006; Aktenzeichen I ZR 176/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.10.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des LG Berlin – 28 O 104/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 28.11.2001 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 28.1.2002 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 29.10.2001 zugestellte Urteil des LG Berlin vom 5.10.2001, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte wendet ein, zwischen den Parteien sei zwar ein Frachtvertrag zustande gekommen, doch stünde der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu, weil der Kläger dadurch, dass er eine Geige mit einem Schätzwert von über 50.000, nämlich 60.000 DM eingeliefert habe, gegen § 2 Abs. 2 der AGB der Beklagten verstoßen habe. Die entspr. Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien entgegen der Ansicht des LG wirksam. Der Schadensersatzanspruch sei darauf gerichtet, dass der Kläger die Beklagte so zu stellen habe, wie sie bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über den Inhalt der Sendung stünde. In diesem Fall wäre es nicht zum Abschluss eines Frachtvertrages gekommen.

Weiter wendet sich die Beklagte gegen d...

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