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KG Berlin Urteil vom 30.01.2003 - 8 U 171/01

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.03.2001; Aktenzeichen 12 O 351/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.3.2001 verkündete Urteil des LG Berlin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die ausgeurteilten 96.006,21 DM 4 % Zinsen auf 68.944,84 DM für die Beklagte zu 2) seit dem 7.7.2000 und den Beklagten zu 1) ab dem 11.7.2000 und auf 27.061,37 DM für beide Beklagte ab dem 19.7.2000 zu zahlen sind.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.600 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 5.3.2001 verkündete Urteil des LG Berlin, das den Beklagten am 9.4.2001 zugestellt worden ist. Durch Beschluss des Senats vom 14.6.2001 ist den Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Die Berufung ist mit einem am Montag, den 11.6.2001 als Fax eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet worden. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Mieten für die Zeit von November 1998 bis Juni 2000 i.H.v. insgesamt 93.638,39 DM nebst Zinsen (vgl. die Aufstellung S. 6 der UA, dort abzüglich der NK-Forderungen für Februar und März 1999 i.H.v. 1.987,64 DM = 96.006,21 DM Nebenkostenabrechnung 1998 i.H.v. 2.637,82 DM) und die Abweisung ihrer Widerklage i.H.v. 7.578,76 DM nebst Zinsen.

Sie sind der Auffassung, dass das LG zu Unrecht von einer ungeminderten Zahlungspflicht ausgegangen sei und auch ein ihne...

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